Tz. 164

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Für die Beantwortung der Frage, wie zu verfahren ist, wenn der in der St-Besch nach § 27 Abs 3 KStG ausgewiesene Betrag der Leistung aus dem Einlagekto von dem Betrag abweicht, um den sich lt Feststellungsbescheid iSd § 27 Abs 2 KStG das Einlagekto der Kap-Ges verringert hat, ist uE wie folgt zu differenzieren:

  1. Für den Fall der zu niedrigen Bescheinigung der Einlagenrückzahlung regelt § 27 Abs 5 S 1–3 KStG eine Verwendungsfestschreibung, dh die ausgestellte St-Besch darf nicht geändert werden (s Tz 113 Buchst a). UE ergibt sich aus dieser Verwendungsfestschreibung eine zwingende betragsmäßige Anbindung des Feststellungsbescheids an die dem AE erteilte St-Besch (s Tz 205ff). Die Fiktion der Nichtverwendung des stlichen Einlagekto überlagert in diesem Fall die materiell-rechtliche Prüfung der Einlagenrückgewähr anhand der Verwendungsrechnung iSd § 27 Abs 1 S 3 bis 5 KStG (s Beschl des BFH v 19.01.2021, BFH/NV 2021, 648, Rn 13 zu einer im Abflusszeitpunkt nicht erkannten vGA und s Urt des BFH v 17.05.2022, BStBl II 2022, 643). Ebenso besteht uE eine materiall-rechtliche Bindungswirkung der St-Besch für den an den AE ergehenden ESt- bzw KSt-Bescheid (s Tz 113 Buchst b).

    Der Wortlaut des § 27 Abs 3 S 1 KStG "Erbringt eine Kap-Ges ...Leistungen, die .......als Abgang auf dem stlichen Einlagekto zu berücksichtigen sind" schließt zwar, weil er auf den Sollzustand abstellt, nicht aus, dass eine Kap-Ges ihren AE eine St-Besch mit zu niedrigem Ausweis der Einlagenrückzahlung ausstellt. Andererseits gehen die §§ 27ff KStG ungeschrieben von einer zwingenden Übereinstimmung der Finanzierung einer GA auf der Seite der Kö und der den AE ausgestellten St-Besch aus. UE lässt sich das Erfordernis der zwingenden Übereinstimmung von tats Verwendung des Einlagekto und ausgestellter St-Besch auch aus § 27 Abs 3 S 1 Nr 2 KStG herleiten, wonach die Höhe der Leistungen, "soweit das stliche Einlagekto gemindert wurde", in der St-Besch anzugeben ist. Würde man eine von der tats Verwendung bei der Kö abweichende St-Besch an die AE zulassen, könnte es zu einer ungerechtfertigten zweifachen Nutzung des Einlagekto kommen, die nicht als gesetzgeberischer Regelungswille unterstellt werden kann. Nach dem in § 27 Abs 1 S 3 KStG geregelten Rechengang würde nämlich einer nachfolgenden Leistung an die AE als ausschüttbarer Gewinn das (tats) EK lt St-Bil abz des (zu hohen) Bestands beim Einlagekto mit der Folge gegenüber gestellt, dass an sich hälftig zu versteuernde Rücklagen den AE als stfreie Einlagenrückzahlung bescheinigt werden könnten.

  2. Für den Fall der zu hohen Bescheinigung der Einlagenrückzahlung sieht § 27 Abs 5 S 4–6 KStG die Möglichkeit der Berichtigung der St-Besch vor (s Tz 221ff, 227). Bei Nichtberichtigung der St-Besch haftet die Kap-Ges für die auf den überhöht ausgewiesenen Betrag der Einlagenrückgewähr entfallende KapSt (s Tz 217ff).

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