Ewald Dötsch, Alexandra Pung
Tz. 91
Stand: EL 62 – ET: 02/2008
Als weitere Lösungsmöglichkeiten, die die Schaffung spaltbarer Teilbetriebe zum Ziel haben, wurde für den Fall, dass gemeinsam genutzte wes Betriebsgrundlagen vorhanden sind, die nachstehend beschriebenen, einer Spaltung vorgeschalteten Maßnahmen diskutiert (s Blumers/Wochinger, ›Abspaltung, Ausgliederung oder kapitalistische Betriebsaufspaltung‹, Arb-Unterlagen 12. Kölner St-Konferenz 1996). UE haben diese Gestaltungen bereits in der Vergangenheit, nachdem die Fin-Verw die Aufteilung einer gemeinsam genutzten wes Betriebsgrundlage durch Begründung eines ideellen Miteigentums anerkannte, für die Praxis an Bedeutung verloren. Mit Wirkung ab dem VZ 1999 sind diese Vorschaltmaßnahmen, weil sie nach § 6 Abs 5 EStG idF des StEntlG 1999/2000/2002 zur Gewinnrealisierung führen, für die St-Gestaltung zunächst uninteressant geworden (s Haritz, DStR 1999, 2009). Seit der Änderung des § 6 Abs 5 EStG durch das StSenkG haben sie jedoch wieder etwas an Bedeutung gewonnen. Wegen des erforderlichen zeitlichen Abstandes dieser Maßnahmen und der Spaltung s Tz 81.
Tz. 92
Stand: EL 56 – ET: 04/2006
a) |
Vorgeschaltete kapitalistische Betriebsaufspaltung (von MG auf TG) – Nur noch bis VZ 1998 – |
Beispiel:
Die A-GmbH möchte einen gewinnträchtigen Teilbetrieb unter Zurückbehaltung des für die Produktion wes Grundstücks auf eine verlustträchtige TG übertragen.
Spaltung und Ausgliederung scheiden aus, da das übertragene BV keine Teilbetriebs-Qualität hat. Deshalb wählt das Unternehmen folgenden Weg:
1. Schritt: Betriebsaufspaltung bei der A-GmbH unter Übertragung des Produktionsbereichs (übrige Aktiva und Passiva) auf die B-GmbH (Betriebs-GmbH). Vermietung des zurückbehaltenen Grundstücks von der A- an die B-GmbH.
2. Schritt: Abspaltung desselben Produktionsbereichs von der B- auf die C-GmbH. Jetzt hat dieser Bereich Teilbetriebs-Qualität, da das Grundstück, weil im Eigentum eines Dritten stehend, nicht mehr wes Betriebsgrundlage ist.
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Nach der amtl Ges-Begr (s BT-Drs 12/7945, 81) lässt das UmwStG 1995 die Möglichkeit der erfolgsneutralen Einbringung einzelner WG iRd Betriebsaufspaltung unberührt. Die Übertragung von WG des Besitzunternehmens (MG) auf die Betriebs-Kap-Ges (TG) – Einlagen – ist grds sowohl während des Bestehens als auch bei Beendigung der kapitalistischen Betriebsaufspaltung zum Bw möglich (dazu im Einzelnen s Kuhsel, DB 1998, 2194 ). Erforderlich ist nach Verw-Auff, dass die Betriebsaufspaltung in dem Zeitpunkt der Übertragung der WG bereits besteht. Die Fin-Verw lässt für die Zeit vor dem In-Kraft-Treten des StEntlG 1999/2000/2002 eine Bw-Übertragung auch bei einer sog überlagerten Betriebsaufspaltung zu, also in Fällen, in denen das Besitzunternehmen neben der Überlassung wes Betriebsgrundlagen an das Betriebsunternehmen noch anderweitig eigengewerblich tätig ist, s Vfg der OFD Ffm v 23.07.1996 ( DB 1996, 1753 ); weiter s Rödder (DStR 1996, 414, der sich mit gleichlautender Vfg der OFD HH auseinander setzt). Die Übertragung zu Bw ist nicht möglich, wenn gleichzeitig Verbindlichkeiten mitübertragen werden (s Schr des BMF v 27.03.1998, DStR 1998, 766), es sei denn, dass sich das Besitz- gegenüber dem Betriebsunternehmen anlässlich des Übergangs einzelner WG verpflichtet, die im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Verbindlichkeiten‹ im Innenverhältnis‹ zu tragen und diese Verpflichtung werthaltig ist. AA der St-Fachausschuss des IDW (FN/IDW 1997, 610; FN/IDW 1998, 530). Zum Übergang von Einzel-WG gegen Übernahme von Verbindlichkeiten ebenfalls s Schr des BMF v 07.06.2001, BStBl II 2001, 367 und Urt des BFH v 11.12.2001, BStBl II 2002, 420. Nach Auff der Fin-Verw (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Rn 15.41) kann die kapitalistische Betriebsaufspaltung jedoch einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO darstellen, wenn die Übertragung von WG zum Bw iR einer Betriebsaufspaltung dazu genutzt werden soll, spaltfähige Teilbetriebe bei der Besitz- oder Betriebs-Kap-Ges zu begründen bzw zu vervollständigen. Davon geht die Fin-Verw insbes dann aus, wenn
aa) |
durch die Betriebsaufspaltung spaltfähige Teilbetriebe geschaffen werden und |
bb) |
im Anschluss an die Betriebsaufspaltung eine Spaltung der Besitz- oder der Betriebsgesellschaft nach § 15 UmwStG durchgeführt wird. |
Kritisch dazu s Krebs (BB 1997, 2078, 2081 und BB 1998, 2082). Dazu auch s Flore (GmbHR 1997, 250). |
Tz. 93
Stand: EL 56 – ET: 04/2006
Vermögensübertragungen in umgekehrter Richtung (von der Kap-Ges auf das Besitzunternehmen) sind nach den Regeln der vGA zu beurteilen. Problematisch ist insbes die Übertragung von Verbindlichkeiten auf die Kap-Ges (s Urt des BFH v 29.10.1991, BStBl II 1992, 832; s Schr des BMF v 12.10.1994, DB 1994,2590; v 07.06.2001, BStBl II 2001, 367 sowie s Urt des BFH v 11.12.2001, BStBl II 2002, 420). Keine vGA liegt vor, wenn die Verbindlichkeiten Bestandteil eines übertragenen Betriebs mit insges positivem BV sind.
Tz. 94
Stand: EL 62 – ET: 02/2008
b) |
Vorherige Übertragung der (hinde... |