Ewald Dötsch, Torsten Werner
4.7.1 Allgemeines
Tz. 165
Stand: EL 112 – ET: 12/2023
Nach § 27 Abs 3 S 1 KStG hat die Kap-Ges ihren AE eine St-Besch nach amtl vorgeschriebenem Muster zu erteilen, in der der auf den jeweiligen AE entfallende Betrag einer Einlagenrückzahlung ausgewiesen ist. Die St-Besch nach § 27 Abs 3 KStG dient auf AE-Seite der Herausrechnung der gem § 20 Abs 1 S 1 Nr 1 S 3 EStG nicht stbaren Beträge aus den Div-Erträgen.
In der Praxis wird die St-Besch nach § 27 Abs 3 KStG im Regelfall mit der in § 45a Abs 2 EStG geregelten KapSt-Bescheinigung verbunden, aus der sich auch die stpfl Kap-Erträge ergeben (s Tz 171).
Die St-Besch muss auch, obwohl in § 27 Abs 3 KStG nicht ausdrücklich erwähnt, die ausstellende Kap-Ges erkennen lassen.
4.7.2 Name und Anschrift des Anteilseigners (§ 27 Abs 3 S 1 Nr 1 KStG)
Tz. 166
Stand: EL 112 – ET: 12/2023
Die Bescheinigung muss den Namen und die Anschrift des stlichen AE enthalten, damit dieser identifiziert werden kann. Wegen der Bestimmung des AE s Tz 153ff. Eine Ermittlungspflicht der Kap-Ges zur Bestimmung des stlichen AE besteht nicht. Diese obliegt dem FA (s Schr des BMF v 23.05.2022, BStBl I 2022, 860 Rn 45).
Weicht die in der St-Besch angegebene Anschrift des AE von derjenigen ab, unter der er bei seinem FA geführt wird, ist dies aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn kein Zweifel daran besteht, dass es sich um dieselbe Person handelt (zB bei Umzug, der auch dem FA bekannt wird). Bestehen Zweifel an der Identität, hat das FA den AE aufzufordern, den Sachverhalt aufzuklären. Es kann erforderlich werden, dass der AE eine berichtigte Bescheinigung vorlegt. Ergeben sich die Zweifel daraus, dass die St-Besch an eine der ausschüttenden Kap-Ges vom AE mitgeteilte Versandanschrift geleitet worden ist, zB Postfach, Anschrift des Arbeitgebers, die sich nicht mit der Anschrift deckt, unter der er beim FA geführt wird, kann der Nachweis der Identität auch durch eine ergänzende Bescheinigung der ausschüttenden Kö geführt werden, aus der Straße, Hausnummer, Wohnort bzw Sitz oder Geschäftsleitung des AE hervorgehen (s Schr des BMF v 23.05.2022, BStBl I 2022, 860 Rn 45).
4.7.3 Höhe der Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekto (§ 27 Abs 3 S 1 Nr 2 KStG)
Tz. 167
Stand: EL 112 – ET: 12/2023
Nach § 27 Abs 3 S 1 Nr 2 KStG ist in der St-Besch die (auf den jeweiligen AE entfallende) Höhe der Leistungen anzugeben, soweit das stliche Einlagekto gemindert wurde. Diese St-Besch ist der Nachweis dafür, dass der AE gem § 20 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG die entspr Bezüge nicht als Kap-Ertrag versteuern muss. Wegen der stlichen Behandlung beim AE im Einzelnen s § 8 Abs 1 KStG Tz 133ff.
Leistungen iSd § 27 Abs 3 S 1 KStG sind oGA, Vorabausschüttungen ebenso wie sonstige Leistungen wie Kap-Herabsetzungen und Liquidationsauskehrungen (s Tz 45).
4.7.4 Zahlungstag (§ 27 Abs 3 S 1 Nr 3 KStG)
Tz. 168
Stand: EL 112 – ET: 12/2023
Als Zahlungstag ist der Tag zu bescheinigen, an dem die Kö ihre Leistungen an den AE erbracht hat (dazu auch s Urt des BFH v 24.02.2015, BStBl II 2017, 101). Das Erbringen der Leistungen kann zB durch Barzahlung, Überweisung oder Gutschrift erfolgen. Der zu bescheinigende Zahlungstag ist nicht immer identisch mit dem Tag, an dem dem AE die Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 oder 2 EStG stlich zufließen. Ebenso muss nicht Identität mit dem für KapSt-Zwecke maßgeblichen Zuflusstag bestehen. Der Gesetzgeber hat in § 27 Abs 3 S 1 Nr 3 KStG bewusst auf den tats Zahlungstag abgestellt, weil dies die letzte Kontrolle über den Vollzug der Ausschüttung ist.