Tz. 165

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Nach § 27 Abs 3 S 1 KStG hat die Kap-Ges ihren AE eine St-Besch nach amtl vorgeschriebenem Muster zu erteilen, in der der auf den jeweiligen AE entfallende Betrag einer Einlagenrückzahlung ausgewiesen ist. Die St-Besch nach § 27 Abs 3 KStG dient auf AE-Seite der Herausrechnung der gem § 20 Abs 1 S 1 Nr 1 S 3 EStG nicht stbaren Beträge aus den Div-Erträgen.

In der Praxis wird die St-Besch nach § 27 Abs 3 KStG im Regelfall mit der in § 45a Abs 2 EStG geregelten KapSt-Bescheinigung verbunden, aus der sich auch die stpfl Kap-Erträge ergeben (s Tz 171).

Die St-Besch muss auch, obwohl in § 27 Abs 3 KStG nicht ausdrücklich erwähnt, die ausstellende Kap-Ges erkennen lassen.

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