Tz. 166

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Die Bescheinigung muss den Namen und die Anschrift des stlichen AE enthalten, damit dieser identifiziert werden kann. Wegen der Bestimmung des AE s Tz 153ff. Eine Ermittlungspflicht der Kap-Ges zur Bestimmung des stlichen AE besteht nicht. Diese obliegt dem FA (s Schr des BMF v 23.05.2022, BStBl I 2022, 860 Rn 45).

Weicht die in der St-Besch angegebene Anschrift des AE von derjenigen ab, unter der er bei seinem FA geführt wird, ist dies aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn kein Zweifel daran besteht, dass es sich um dieselbe Person handelt (zB bei Umzug, der auch dem FA bekannt wird). Bestehen Zweifel an der Identität, hat das FA den AE aufzufordern, den Sachverhalt aufzuklären. Es kann erforderlich werden, dass der AE eine berichtigte Bescheinigung vorlegt. Ergeben sich die Zweifel daraus, dass die St-Besch an eine der ausschüttenden Kap-Ges vom AE mitgeteilte Versandanschrift geleitet worden ist, zB Postfach, Anschrift des Arbeitgebers, die sich nicht mit der Anschrift deckt, unter der er beim FA geführt wird, kann der Nachweis der Identität auch durch eine ergänzende Bescheinigung der ausschüttenden Kö geführt werden, aus der Straße, Hausnummer, Wohnort bzw Sitz oder Geschäftsleitung des AE hervorgehen (s Schr des BMF v 23.05.2022, BStBl I 2022, 860 Rn 45).

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