Tz. 159

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Köster/Prinz (GmbHR 1997, 340) weisen auf eine Regelungslücke hin, die darin besteht, dass das UmwStG die Methode für die Bewertung der Vermögensteile in den von § 15 Abs 4 S 1 UmwStG erfassten Fällen nicht bestimmt. Bei verständiger Auslegung des § 15 Abs 4 UmwStG ist diese Lücke ihres Erachtens idS zu schließen, dass die Wahl der Bewertungsmethode in allen nicht von § 15 Abs 4 S 2 UmwStG erfassten Fällen den Parteien in dem Maße überlassen bleibt, wie es ihnen auch iRd UmwG bei der Bestimmung des Umtauschverhältnisses überlassen ist.

Das UmwG selbst schreibt keine Bewertungsmethode vor; vielmehr besteht Methodenfreiheit, solange das Ergebnis angemessen ist (s §§ 125, 12 Abs 2 UmwG). Das Umtauschverhältnis wird im Regelfall auf der Grundlage der Ertragswertmethode unter Berücksichtigung der Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen des IDW bestimmt werden (s Widmann, in W/M, § 15 Rn 1005) und Hörtnagl (in S/H/S, 4. Aufl, § 15 Rn 281), wobei zur Ermittlung des Ertragswerts wiederum vd Methoden praktiziert werden (s Blumers, DStR 1996, 691, mwNachw in Fn 37).

Die Anwendung eines Ertragswertverfahrens führt zu dem Ergebnis, dass ein Verlust bringender Teilbetrieb weitgehend unabhängig von seinem Substanzwert entspr niedrig bewertet wird, so dass ihm ein verhältnismäßig geringer Verlustvortrag zugewiesen wird, während einem Gewinn bringenden Teilbetrieb wegen seines höheren Ertragswerts auch ein entspr höherer Anteil am übergehenden Verlustabzug zugeordnet wird. Dadurch kann es zur Trennung von Verlustvortrag und Verlustquelle kommen. Wegen eines Beispiels s § 12 UmwStG (vor SEStEG) Tz 101. Auch eröffnet die Anwendung eines Ertragswertverfahrens einen gewissen Gestaltungspielraum bei der Bewertung, solange die Angemessenheit gewahrt bleibt.

Wegen des Vorrangs des UmwG hat das St-Recht nach Auff von Köster/Prinz (GmbHR 1997, 336 ff) die gewählte Methode zu beachten.

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