Tz. 363
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
Liegt eine Trennung von Gesellschafterstämmen vor, führt dies im Fall der Abspaltung für das übergehende Vermögen zur Versagung des Wertansatzwahlrechts nach § 11 Abs 2 UmwStG. Für die im Fall der Abspaltung bei der Übertragerin verbleibenden Vermögensteile findet eine stliche Gewinnrealisierung nicht statt. Auf der Ebene des AE hat die Norm keinerlei Auswirkung, dh das Wahlrecht nach § 13 Abs 2 UmwStG wird von § 15 Abs 2 S 5 UmwStG nicht tangiert (s UmwSt-Erl 2011 Rn 15.21; weiter s Tz 405 und 406).
Tz. 364
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
UE ist für die Anwendung des § 15 Abs 2 S 5 UmwStG ein Spaltungsvorgang zusammengefasst zu beurteilen. Werden gleichzeitig zwei Teilbetriebe abgespalten und erfüllt nur der Gesellschafterstamm einer Nachfolgegesellschaft die erforderliche Vorbesitzzeit nicht, ist dies auch für die Übertragung des BV auf die Nachfolgegesellschaft schädlich, deren Gesellschafterstamm bereits fünf Jahre an der Übertragerin beteiligt waren. MaW: Die Spaltung geht insges nicht zu Bw; es kommt nicht nur iHd der partiellen Betriebsveräußerung zur Realisation der stillen Reserven. Eine andere Auslegung ist uE auf Grund des Ges-Wortlauts nicht möglich, da dieser insges die Nichtanwendung des § 11 Abs 2 UmwStG anordnet. GlA s Schießl (in W/M, § 15 UmwStG Rn 501).
Tz. 365–370
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
vorläufig frei
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