Tz. 55

Stand: EL 73 – ET: 12/2011

Da die übertragende Kö zivilrechtlich noch bis zur Eintragung der Umwandlung in das H-Reg fortbesteht, kann sie bis dahin noch GA vornehmen. Bei der Verschmelzung einer Kö auf eine andere Kö stellt sich die Frage, bei welcher der Gesellschaften die GA stlich abzuwickeln sind. Bei der Verschmelzung einer Kö auf eine Pers-Ges ist zu entscheiden, ob die zivilrechtliche GA wegen des stlichen Rückbezugs der Umwandlung für stliche Zwecke in eine Entnahme aus dem BV der übernehmenden Pers-Ges umzudeuten ist.

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