Ewald Dötsch, Torsten Werner
5.1 Allgemeines
Tz. 180
Stand: EL 97 – ET: 11/2019
Nach § 27 Abs 4 KStG hat anstelle der ausschüttenden Kö ein inl Kreditinstitut die Bescheinigung über Verwendung des Einlagekto für eine Leistung auszustellen, wenn
- die Auszahlung der Leistung von der Vorlage eines Dividendenscheins abhängig ist und
- die Leistung von dem Kreditinstitut für Rechnung der Kö erbracht wird.
S 3 des § 27 Abs 4 KStG dehnt den Anwendungsbereich der Regelung auf inl Zweigniederlassungen der in § 53b Abs 1 oder 7 KWG genannten Institute oder Unternehmen aus.
Tz. 181
Stand: EL 97 – ET: 11/2019
§ 27 Abs 4 KStG dient der vereinfachten Abwicklung des Bescheinigungsverfahrens insbes bei Publikums-Kap-Ges, die ihre Dividendenzahlung über Kreditinstitute abwickeln. Dies wird in der Voraussetzung "Vorlage eines Dividendenscheins" deutlich, die nur bei AG erfüllt sein kann.
5.2 Inländisches Kreditinstitut bzw inländische Zweigniederlassung
Tz. 182
Stand: EL 97 – ET: 11/2019
§ 27 Abs 4 S 1 KStG beschränkt die Berechtigung zur Erteilung einer St-Besch auf inl Kreditinstitute, dh auf solche mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inl.
Tz. 183
Stand: EL 97 – ET: 11/2019
§ 27 Abs 4 S 3 KStG dehnt die Berechtigung zur Ausstellung des St-Besch auf inl Zweigniederlassungen der in § 53b Abs 1 oder 7 KWG genannten Institute oder Unternehmen aus. Davon betroffen sind inl Zweigniederlassungen von EU-/EWR- ausl Kreditinstituten, Wertpapierhandelsunternehmen bzw Unternehmen, die sonstige Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen.
Die Institute bzw Unternehmen iSd § 53 Abs 1, 7 KWG brauchen, wenn sie im ausl Sitzstaat zugelassen worden sind, keiner ergänzenden Erlaubnis durch das Bundesamt für Kreditwesen, um in D entweder eine inl Zweigniederlassung oder vom Ausl aus im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs Bankgeschäfte durchzuführen. Um eine St-Besch ausstellen zu dürfen, muss allerdings die Auszahlung der Dividende durch die inl Zweigniederlassung erfolgen.
Tz. 184
Stand: EL 97 – ET: 11/2019
Aber auch inl Zweigniederlassungen eines in einem ausl Drittstaat ansässigen Kreditinstitut können eine St-Besch iSd § 27 Abs 4 KStG ausstellen, vorausgesetzt,
- ihnen ist die Erlaubnis zum Betrieb von Bankgeschäften im Inland erteilt worden, und
- die in Abs 3 bezeichnete Leistung ist von der inl Zweigniederlassung für Rechnung der ausschüttenden Kö erbracht worden.
Tz. 185
Stand: EL 97 – ET: 11/2019
Entspr dem Schr des BMF v 5.11.2002 (BStBl I 2002, 1338, Rn 9ff) bestehen für den AE, wenn sich seine Aktien im Wertpapierdepot eines ausl Kreditinstituts befinden, folgende Möglichkeiten eine St-Besch iSd § 27 Abs 4 KStG zu erhalten.
1. Möglichkeit:
Der AE beauftragt das ausl Kreditinstitut, die Dividendengutschrift über ein inl Kreditinstitut zu erwirken und dabei um die Ausstellung der St-Besch auf den Namen des AE zu bitten. Die Fin-Verw hat keine Bedenken dagegen, dass das inl Kreditinstitut die St-Besch iSd § 27 Abs 3 KStG (§ 45a Abs 2 EStG) auf den Namen des AE ausstellt. (Hier besteht allerdings die Verpflichtung, die St-Besch nach § 45a Abs 3 iVm Abs 2 S 5 und § 44a Abs 6 EStG als "Nichtdepotfall" zu kennzeichnen; s Schr des BMF v 05.11.2002, BStBl I 2002, 1338, Rn 24).
2. Möglichkeit:
Der AE lässt sich die Dividendenscheine von dem ausl Kreditinstitut aushändigen und legt sie einem inl Kreditinstitut zur Einlösung vor (Auch hier besteht die Verpflichtung, die St-Besch nach § 45a Abs 3 iVm Abs 2 S 5 und § 44a Abs 6 EStG als "Nichtdepotfall" zu kennzeichnen (s Schr des BMF v 05.11.2002, BStBl I 2002, 1338; Rn 26 S 2).
3. Möglichkeit:
Der AE lässt sich die Dividendenscheine von dem ausl Kreditinstitut ausliefern und löst sie an der Kuponkasse des Unternehmens ein. Die ausschüttende Kö hat eine St-Besch gem § 27 Abs 3 KStG (§ 45a Abs 2 S 1 EStG) auszustellen. (Außer in den Fällen, in denen die ausschüttende Kö ein inl Kreditinstitut ist, ist sie nicht verpflichtet, die St-Besch nach § 45a Abs 2 S 5, § 44a Abs 6 EStG als Schalterfall zu kennzeichnen).
4. Möglichkeit:
Der AE beauftragt das ausl Kreditinstitut, der ausschüttenden Kö die Dividendenscheine zur Einlösung vorzulegen und um die Ausstellung der St-Besch auf den Namen des AE zu bitten. Die Fin-Verw hat keine Bedenken dagegen, dass die ausschüttende Kö die St-Besch iSd § 27 Abs 3 KStG (§ 45a Abs 2 EStG) auf den Namen des AE ausstellt. (Auch hier besteht im Regelfall keine Verpflichtung, die St-Besch zu kennzeichnen). Die St-Besch muss erkennen lassen, welches ausl Kreditinstitut die Dividendengutschrift erhalten hat (s Schr des BMF v 05.11.2002, BStBl I 2002, 1338, Rn 26 S 4).
Nicht zulässig ist die Ausstellung von Blankobescheinigungen durch die Kö, die sie zur Vervollständigung mit Namen und Anschrift des Depotinhabers dem ausl Kreditinstitut überlässt. Die St-Besch muss vollständig von einem Aussteller stammen, schon um eventuelle Haftungsfolgen zuverlässig zuordnen zu können (s Schr des BMF v 07.09.1979, DB 1979, 1916).
Tz. 186
Stand: EL 97 – ET: 11/2019
Insbes bedingt durch die Einführung einer AbgeltungSt und durch die Neuregelung der Besteuerung von Investmenterträgen befinden...