Tz. 153
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Unter den Voraussetzungen der §§ 20ff UmwStG kann das BV einer gemeinnützigen Kö in eine Kap-Ges oder eine Gen eingebracht werden.
Die Pers des Einbringenden wird in § 20 UmwStG nicht genannt (generell hierzu s § 20 UmwStG Tz 12). Damit kommen auch alle nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG stfreien Kö als Einbringende in Betracht. Ersichtlich ist dies auch aus der Regelung des § 22 Abs 4 Nr 2 UmwStG (s Tz 163).
Bei der Übernehmerin muss es sich gem § 20 Abs 1 S 1 UmwStG um eine unbeschr stpfl Kap-Ges oder Gen (s § 1 Abs 1 Nr 1 KStG) handeln. Dies kann auch eine gGmbH oder eine gemeinnützige UG (haftungsbeschr) sein (s § 20 UmwStG Tz 155, 158b).
Gegenstand der Einbringung können Betriebe, Teilbetriebe oder MU-Anteile sein (s § 20 Abs 1 S 1 UmwStG). Die Einbringung muss als Sacheinlage gegen Gewährung neuer Anteile erfolgen (s § 20 Abs 1 S 1 UmwStG).
Hinweis zur Ausgliederung (Outsourcing) stpfl und gemeinnütziger Aktivitäten:
Zur Ausgliederung von Aktivitäten s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 242–245; im Einzelnen
Vermietung von Räumlichkeiten an eine stpfl Tochter-GmbH (s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 242ff.),
Einbringung eines wG in eine stpfl Tochter-GmbH nach § 20 UmwStG,
Übertragung eines stfreien ZwB auf eine gemeinnützige Tochter-GmbH,
Übertragung eines ZwB auf eine stpfl Tochter-GmbH.
Tz. 154
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Als Formen der Sacheinlage kommen insbes in Betracht (hierzu s UmwSt-Erl 2011 Rn 01.44):
- Ausgliederung (s § 123 Abs 3 UmwG) durch gGmbH, gemeinnützige AG, gemeinnützige Gen, gemeinnützige eV, gemeinnützige rechtsfähige Stiftungen sowie durch Gebiets-Kö hinsichtlich eines nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG stfreien BgA. Zu den generellen Voraussetzungen des UmwG s Tz 99; für eV zusätzlich s Tz 136;, für rechtsfähige Stiftungen zusätzlich s Tz 150;
- Sachgründung einer Kap-Ges durch die oben genannten gemeinnützigen Kö oder durch gemeinnützige nichtrechtsfähige Vereine, Stiftungen sowie durch gemeinnützige Zweckvermögen und alle jur Pers d öff Rechts;
- Sach-Kap-Erhöhungen bei einer Kap-Ges durch den oa erweiterten Kreis gemeinnütziger Kö.
5.1 Gemeinnützige GmbH als Einbringerin
5.1.1 Gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung der Einbringung von Betriebsvermögen
Tz. 155
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Die gemeinnützigkeitsrechtliche Zulässigkeit der Einbringung setzt generell voraus, dass die Gegenleistung (neue Anteile an der Übernehmerin) angemessen ist (hierzu s Tz 83für Einbringungen in der Form der Ausgliederung).
Außerdem ist die gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung der Einbringung von BV durch eine gGmbH (oder gemeinnützige AG bzw gemeinnützige Gen) tw davon abhängig, ob die Einbringung in eine
- stpfl Kap-Ges (bzw eine nach anderen Vorschriften als § 5 Abs 1 Nr 9 KStG stfreie Kap-Ges), oder
- gGmbH (bzw gemeinnützige AG oder gemeinnützige Gen) erfolgt.
5.1.1.1 Einbringung eines Betriebs
Tz. 156
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Bei der gGmbH ist zu differenzieren zwischen ihrem – falls vorhanden – stpfl Bereich (stpfl wG) und ihren stfreien Bereichen (ideelle Tätigkeit, ZwB, Vermögensverw). § 8 Abs 2 KStG ist nur für den stpfl Bereich (stpfl wG) maßgebend, dagegen innerhalb der stfreien Bereiche nicht anwendbar (s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 323). Im Einzelnen gilt Folgendes:
Stpfl wG = Betrieb iSd § 20 UmwStG
Bei einer gGmbH kann der (einzelne) wG Gegenstand einer Betriebseinbringung iSd § 20 Abs 1 UmwStG sein. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus § 22 Abs 4 Nr 2 UmwStG (hierzu s § 20 UmwStG Tz 29).
Betreibt die gGmbH mehrere stpfl wG, so liegen idR mehrere Betriebe iSd Vorschrift vor (zB bei einer Museums-GmbH Sponsoring und Museumsshop). Dies entspr auch der gemeinnützigkeitsrechtlichen Regelung des § 64 AO, die von mehreren stpfl wG ausgeht und nach § 64 Abs 2 AO deren Zusammenfassung vorschreibt (s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 224).
Tz. 157
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
ZwB = Betrieb iSd § 20 UmwStG
Aus dem stfreien Bereich kommen wegen der Nichtanwendbarkeit des § 8 Abs 2 KStG (s Tz 155) als (weitere) Betriebe iSd § 20 Abs 1 S 1 UmwStG nur ZwB in Betracht (auch ZwB können Gegenstand einer Einlage iSd § 20 Abs 1 S 1 UmwStG sein; s § 20 UmwStG Tz 29; ebenso s Tönnes/Wewel, DStR 1998, 274; s Kümpel, DStR 1999, 93; s Schröder, DStR 2001, 1415). Dabei sind bei der Art nach unterschiedlichen ZwB (zB Altenheim und Kinderheim) idR getrennte Betriebe anzunehmen. Auch bei mehreren gleichartigen ZwB (zB Krankenhäusern) kommt – sofern sie keine wirtsch Einheit darstellen – die Annahme mehrerer Betriebe in Betracht.
Ideelle Tätigkeit = kein Betrieb iSd § 20 UmwStG
Keinen Betrieb iSd § 20 Abs 1 S 1 UmwStG stellen uE diejenigen ideellen Tätigkeiten dar, die nicht in Form eines ZwB ausgeübt werden sowie die "normale" Vermögensverw.
Aber: Die Einbringung eines Betriebs (stpfl wG bzw ZwB) kann bei der gGmbH unterschiedli-che gemeinnützigkeitsrechtliche Folgen auslösen (hinsichtlich der Einbringung eines ZwB s Tz 158; hinsichtlich der Einbringung eines stpfl wG s Tz 159).
Tz. 158
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Einbringung des einzigen ZwB
Wird die ideelle Tätigkeit ausschl durch einen einzigen ZwB ausgeübt (zB bei einer gGmbH, die ein einziges Krankenhaus iSd § 67 AO betreibt), würde die Einbringung...