Ausgewählte Literaturhinweise:
Gerauer, Die Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten sowie Geldstrafen und Geldbußen als WK bzw BA, FR 1982, 611;
Rössler, Das Ges-Verständnis des BFH, FR 1982, 613;
Bordewin, Ges zur Änderung des EStG und des KStG v 25.07.1984 – Ausschluss des BA- und WK-Abzugs für Geldbußen und Geldstrafen, FR 1984, 405;
Döllerer, Geldbußen als BA, BB 1984, 545;
Dankmeyer, Das sog Geldbußenges, DB 1984, 2108;
Lang, Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden St-Abzugsverbote für Geldstrafen und Geldbußen, StuW 1985, 10;
Lange, Nebenleistungen zu nabzb St bei Kö, NWB 1989 F 4, 3607;
Apitz, Behandlung stlicher Nebenleistungen im betrieblichen und privaten Bereich im Hinblick auf das StRefG 1990, StBp 1990, 91;
Gosch, Abzugsfähigkeit von Zinsen auf stliche Nebenleistungen, StBp 1992, 144;
Gérard, Stliche Behandlung von Geldstrafen, Geldbußen und sonstigen Sanktionen, NWB 1996, F 3, 9647;
Saller, Bußgelder und Geldstrafen als abzf BA? DStR 1996, 534;
Achenbach, Die stliche Absetzbarkeit mehrerlösbezogener Kartellgeldbußen, BB 2000, 1116;
Wiesbrock, Reichweite des Abzugsverbots für Geldbußen nach § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG – Beginn einer Kehrtwende in der Rspr? – Zugleich Anm zum Beschl des BFH v 24.03.2004, I B 203/03, BB 2004, 2121;
Weyand, Anhebung des Höchsttagessatzes bei Geldstrafen, StuB 2009, 365;
Pestke, Haftung des St-Beraters für verhängte Geldstrafen, DStZ 2010, 603;
Pflaum, Straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Rechtsfolgen und Verfahrenskosten im ErtrStR, StBp 2014, 339 u StBp 2015, 6;
Maciejewski/Schumacher, Endlich eine (stliche) Lösung? – Verbleibender Abstimmungsbedarf zwischen Straf- und StR nach der Reform der Vermögensabschöpfung, DStR 2017, 2021;
Rogge, Die stliche Abzugsfähigkeit von dt und europäischen Kartellbußen, DB 2017, 1112;
Schönfeld/Haus/Bergmann/Erne, Geldbußen von Bundeskartellamt und KOM wegen Kartellverstößen sind abzugsfähig, DStR 2017, 73;
Zimmerl/Roth, Bußgeld non olet – Zur stlichen Nutzbarkeit gewinnabschöpfender Maßnahmen, Ubg 2019, 446;
Pieske-Kontny, Zur stlichen Behandlung von Geldbußen und Geldstrafen gegen Kö, StBp 2022, 116.
5.1 Frühere Rechtslage
Tz. 45
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
Die Abziehbarkeit von Geldstrafen, Geldbußen und Ordnungsgeldern wurde bis zum Jahre 1983 in ständiger Rspr (vgl Nachw bei Rettig, BB 1984, 595) und von der FinVerw (s R49 KStR 2004 iVm R 120 EStR) generell abgelehnt. Noch im Urt des BFH v 18.05.1972 (BStBl II 1972, 623) hatte dieser unter Hinw auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung die Nichtabziehbarkeit auch für den Bereich der KSt bestätigt.
Tz. 46
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
Auf Vorlage des I. Senats hatte dann der GrS des BFH am 21.11.1983 (GrS 2/82, BStBl II 1984, 160 und GrS 3/82, BStBl II 1984, 166) in Abweichung von der vorherigen höchstrichterlichen Rspr in zwei Verfahren entschieden, dass bei betrieblich veranlassten Zuwiderhandlungen die wegen einer Ordnungswidrigkeit festgesetzte Geldbuße sowie eine nach § 890 ZPO aF festgesetzte Geldstrafe (jetzt: Ordnungsgeld) als BA abgezogen werden können.
5.2 Gesetzliche Regelung durch das Änderungsgesetz vom 25.07.1984 (BGBl I 1984, 1006)
Tz. 47
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
Mit dem Ges zur Änderung des EStG und des KStG v 25.07.1984 (BGBl I 1984, 1006) hatte der Ges-Geber seinerzeit auf die Beschl des GrS des BFH in der Weise reagiert, dass er das früher nur durch Verw-Anw und Rspr angeordnete Abzugsverbot ges verankerte.
Obwohl der GrS des BFH nur über die Abziehbarkeit von Geldbußen und Ordnungsgeldern (zu letzteren gehört auch die Geldstrafe nach § 890 ZPO aF) entschieden hatte, regelt das ÄndG aus Gründen der Rechtssicherheit auch den Abzug von Geldstrafen, Nebenstrafen vermögensrechtlicher Art sowie von Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem Strafverfahren erteilt werden.
Tz. 48
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
Der Ges-Geber unterscheidet zwischen
- den in einem Strafverfahren festgesetzten Geldstrafen, Nebenstrafen usw – diese können nach der amtl Ges-Begr nicht BA sein, sondern fallen außerhalb der stlichen Eink an,
- den von einem Gericht oder einer Behörde festgesetzten Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgeldern. Diese Ausgaben sind nach den oa Beschl des BFH v 21.11.1983 ihrem Charakter nach BA, aber in § 10 Nr 3 KStG nicht angesprochen. § 4 Abs 5 S 1 Nr 8 EStG, der über § 8 Abs 1 KStG auch bei der KSt gilt, schließt jedoch bereits den Abzug dieser BA aus.
Wegen der Behandlung als vGA, sofern die Kö die Zahlung einer gegen einen ihrer Gesellschafter verhängten Geldstrafe oder Geldbuße übernimmt, s § 8 Abs 3 KStG Anh ABC vGA "Strafen".
Tz. 49
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
Das ges Abzugsverbot betraf bis einschl 2018 nicht die mit einem entspr Verfahren im Zusammenhang stehenden Verfahrenskosten (insbes Strafverteidigungs- und Gerichtskosten) – so bereits s Urt des BFH v 19.02.1982 (BStBl II 1982, 467) und Beschl des BFH v 21.11.1983 (aaO)). Ebenfalls hierzu s § 8 Abs 3 KStG Anh "Strafen" und R 10.2 S 5 KStR 2022. Zum Einbezug der Verfahrenskosten und weiterer in Zusammenhang stehender Aufwendungen in das Abzugsverbot mit Wirkung ab dem 01.01.2019 s Tz 49aff.
Bei sonstigen Kö, die nicht Kap-Ges sin...