Ausgewählte Literaturhinweise:
Jünger, Liquidation und Halbeinkünfteverfahren, BB 2001, 69;
Kreisch/Kahl, § 27 Abs 1a S 2 UmwStG nF – Rechtsunsicherheit durch eine "zeitliche Anwendungsregelung", DB 2001, 727;
Maack, Systemübergreifende Liquidation von Kap-Ges, DStR 2001, 1064;
Olbrich, Zur Besteuerung und Rechnungslegung der Kap-Ges bei Auflösung, DStR 2001, 1090;
Förster/van Lishaut, Das kstliche EK iSd §§ 27 – 29 KStG 2001, FR 2002, 1257;
Hoffmann, Facetten der Liquidationsbesteuerung einer GmbH, GmbH-StB 2002, 187;
Jünger, Liquidation und Halbeinkünfteverfahren, BB 2002, 1178;
Neu, Liquidationsbesteuerung der GmbH, GmbH-StB 2002, 74;
App, Liquidation und Löschung von Kap-Ges, NWB 51/2003, F 18, 4033;
Dötsch/Pung, Die Auflösung und Abwicklung von Kö: Das Einf-Schr des BMF v 26.08.2003, DB 2003, 1922;
Semmler, Liquidation von Kö und Pers-Vereinigungen, NWB 2003, F 4, 4755;
Gold, Liquidationsbesteuerung und zeitlicher Übergang ins Halbeinkünfteverfahren, GmbHR 2007, 682;
Semmler/Zimmermann, Ausgewählte Zweifelsfragen zur erstmaligen Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens bei der Liquidation von Kap-Ges, DB 2006, 1804.
5.1 Allgemeines
Tz. 29
Stand: EL 65 – ET: 03/2009
Der Gesetzgeber hatte zunächst im StSenkG Sonderregelungen für die Liquidation einer Kö oder Pers-Vereinigung vergessen (s Jünger, BB 2001, 69). Diese hat er im UntStFG v 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3858) nachgeholt. Durch das UntStFG v 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3858) ist § 40 KStG um einen Abs 4 erweitert worden. § 40 Abs 4 KStG ist im Zusammenhang mit § 34 Abs 14 KStG und mit § 28 Abs 2 KStG zu sehen.
§ 34 Abs 14 KStG idF des StBAG enthält eine Sonderregelung zur Abgrenzung von Anrechnungs- und Halbeinkünfteverfahren bei einer systemübergreifenden Liquidation. § 28 Abs 2 KStG idF des UntStFG regelt die Auswirkungen auf den sog Sonderausweis und auf das stliche Einlagekonto parallel für die Kap-Herabsetzung und die Liquidation.
Wie die Kritik im Fachschrifttum (s Jünger, BB 2002, 1178; Dötsch/Pung, DB 2002, 173) zeigt, kann aber auch der zweite Versuch des Gesetzgebers keinesfalls als gelungen bezeichnet werden. Das Einf-Schr des BMF zur Liquidationsbesteuerung v 26.08.2003 (BStBl I 2003, 434) ist wohl dasjenige Einf-Schr, das am meisten "Rechtsschöpfung" zur Ausfüllung ges Regelungslücken enthält. Um auch nur halbwegs praktizierbare Regelungen im Verw-Wege zu schaffen, hat es nahezu durchgängig einer Anlehnung an die Abwicklung einer Liquidation im Anrechnungsverfahren bedurft.
Durch das StVergAbG wurden in § 40 Abs 4 KStG dessen S 4–6 geändert; ein S 7 wurde angefügt.
Durch das SEStEG wurden in § 40 Abs 4 KStG diejenigen Aussagen gestrichen, die die KSt-Minderung (einschl das sog KSt-Moratorium) betreffen.
Wegen der letztmaligen Anwendung des § 40 Abs 4 KStG s Tz 53a-53c.
Tz. 29a
Stand: EL 65 – ET: 03/2009
Die Anwendung des § 40 Abs 4 KStG setzt voraus, dass das Vermögen der Kö iR einer Liquidation verteilt wird.
5.2 Zur Systemabgrenzung bei Liquidationen iSd § 11 KStG
Tz. 30
Stand: EL 65 – ET: 03/2009
§ 34 Abs 14 S 2 KStG (auf Antrag der Kö) – dort für die systemübergreifende Liquidation über den 31.12.2000 hinaus – und § 40 Abs 4 S 5 KStG – dort für die systemübergreifende Liquidation über den 31.12.2020 hinaus – regeln Ausnahmen von dem Grundsatz, dass für den gesamten Liquidationszeitraum das bei Beendigung der Liquidation geltende St-Recht anzuwenden ist (wegen dieses Grundsatzes s § 11 KStG Tz 21 ).
§ 34 Abs 14 S 2 und § 40 Abs 4 S 6 KStG sehen (auf Antrag) für den 31.12.2000 (Beginn des durch das StVergAbG von zunächst 15 auf jetzt 18 Jahre verlängerten Übergangszeitraums) und (zwingend) für den 31.12.2020 (Ende des 18-jährigen Übergangszeitraums) jeweils einen stlichen Zwischenabschluss vor. Wegen der Einzelheiten s § 34 KStG Tz 142 ff.
Tz. 31
Stand: EL 65 – ET: 03/2009
Stellt die Kö bei einer vor dem 01.01.2001 beginnenden und nach dem 31.12.2000 endenden Liquidation gem § 34 Abs 14 S 2 KStG fristgerecht bis zum 30.06.2002 den Antrag, auf die Zeit bis zum 31.12.2000 das KStG 1999 anzuwenden, unterliegt das Ergebnis des am 31.12.2000 endenden Besteuerungszeitraums noch dem KStG 1999. Für Liquidationsraten, andere Ausschüttungen und sonstige Leistungen, die in diesem Besteuerungszeitraum gezahlt werden, ist noch die KSt-Ausschüttungsbelastung nach dem Vierten Teil des KStG 1999 herzustellen (s § 34 Abs 14 S 5 KStG; dazu auch s § 34 KStG Tz 144 ff). Diese Auskehrungen verringern gem § 36 Abs 2 KStG die Endbestände der Teilbeträge des auf den 31.12.2000 festzustellenden VEK. Wegen der Kriterien für die Antragstellung s Dötsch/Pung ( DB 2002, 1232 ) und Chrupalla (DStR 24/2002, VI).
Auf den 31.12.2000 hat aber nicht nur die Feststellung nach § 36 Abs 7 KStG zu erfolgen, sondern gleichzeitig auch, weil sonst die in § 40 Abs 4 KStG geregelte KSt-Minderung bereits ab dem VZ 2001 nicht möglich wäre, die Ermittlung des KSt-Guthabens nach § 37 Abs 1 KStG.
Auf die nach dem 31.12.2000 endenden Besteuerungszeiträume ist das KStG nF anzuwenden. Ob das nach dem 31.12.2000 verteilte Vermögen bei der Kö zu einer Minderung oder Erhöhung der KSt führt, richtet sich nach § 40 Abs 4 KStG ...