Tz. 71

Stand: EL 67 – ET: 10/2009

In § 24 Abs 1 UmwStG ist die Einbringung von BV in eine Pers-Ges definiert. Nur wenn sämtliche Voraussetzungen der dort bezeichneten Einbringung gegeben sind, finden die entspr Regelungen der nachfolgenden Abs Anwendung (Gesamtdarstellung zu Praxishinweisen, Fehlerquellen und Checklisten der Einbringung nach § 24 UmwStG 1995 s Vfg der OFD Karlsruhe v 08.10.2007, DStR 2007, 2326). Die Einbringung iSd § 24 Abs 1 UmwStG ist der zentrale Tatbestand des Neunten Teils des UmwStG und stellt gewissermaßen den Zugang zu den stlichen Begünstigungen des UmwStG dar. Die Einbringung gem § 24 Abs 1 UmwStG hat folgende Voraussetzungen:

WG, die in ihrer Zusammenfassung einem stlichen Betrieb, Teilbetrieb oder MU-Anteil entspr (Einbringungsgegenstand, s Tz 72 ff) müssen
in eine inl MU-Schaft (s Tz 125 f)
eingebracht werden (dh Überführung der WG in das mitunternehmerische BV der Übernehmerin in einem einheitlichen Vorgang, s Tz 88 ff) und
als Gegenleistung erhält der Einbringende dafür eine MU-Stellung an der Übernehmerin (s Tz 96 ff).

Nicht genannt in § 24 Abs 1 UmwStG ist die Person des Einbringenden. Grds kommen daher alle (unbeschr und beschr stpfl) natürlichen Personen, Pers-Ges und Kö in Frage, denen einer der Einbringungsgegenstände zuzuordnen ist (s Tz 101). Ebenso wird die Einbringung iSd § 24 Abs 1 UmwStG nicht davon abhängig gemacht, ob die übertragene Sachgesamtheit bei der Übernehmerin ihre stliche Qualität beibehält (zB Teilbetriebseigenschaft) oder eine bestimmte Dauer im BV der Übernehmerin verbleibt (es gilt das zu § 20 UmwStG Gesagte sinngem, s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 67 f).

Die Regelungen in § 24 Abs 2 bis 4 UmwStG sind nur Rechtsfolge der Tatbestandsvoraussetzungen des § 24 Abs 1 UmwStG. Aus den Rechtsfolgen kann daher weder ein Rückschluss auf die Voraussetzungen der Sacheinlage geschlossen werden, noch ist die Anwendung einzelner Rechtsfolgen der § 24 Abs 2 bis 4 UmwStG zulässig, wenn der Tatbestand der Sacheinlage nach § 24 Abs 1 UmwStG nicht gegeben ist. Insbes ist eine analoge Anwendung einzelner Rechtsfolgen des § 24 UmwStG nicht zulässig (s Tz 70).

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