Ewald Dötsch, Torsten Werner
Tz. 17
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Eine Kap-Erhöhung liegt vor, wenn eine Kap-Ges durch einen im HReg eingetragenen formellen Beschl ihr Nennkap erhöht. Hr-lich ist zwischen folgenden Formen der Kap-Erhöhung zu unterscheiden:
Tz. 18
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
§ 28 Abs 1 KStG betrifft nur die in den §§ 207–220 AktG bzw in § 57c-§ 57o GmbHG geregelte Erhöhung des Nennkap durch Umw von Rücklagen, dh die Kap-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln. Nicht erfasst wird hingegen der Grundfall der Nennkap-Erhöhung durch Einlagen der AE, bei der die Gesellschafter als Gegenleistung für die ausgegebenen neuen Anteile Einlagen in das Vermögen der Kö zu leisten haben (s §§ 182–191 AktG sowie §§ 55–57b GmbHG). Es ist Ausfluss der Finanzierungsfreiheit, wenn bei einer Kap-Ges nach ihren wirtsch Verhältnissen eine effektive Kap-Erhöhung angezeigt wäre, die Gesellschafterversammlung dennoch "nur" eine nominelle Kap-Erhöhung beschließt. Eine solche Entsch löst keine vGA aus (s § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 1454). Bei der Kap-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln werden Rücklagen (Kap-Rücklage und/oder Gewinnrücklagen) in Nennkap umgewandelt und die neuen Anteile ohne Gegenleistung an die vorhandenen AE ausgegeben (sog Gratisaktien). Umwandlungsfähig sind auch die Beträge, für die in dem letzten Beschl über die Ergebnisverwendung die Einstellung in die Gewinnrücklagen vorgesehen ist.
Nicht unter § 28 Abs 1 KStG fällt die Weiterveräußerung eigener Anteile, die nach § 272 Abs 1b HGB idF des BilMoG bilanzmäßig als Kap-Erhöhung darzustellen ist (dazu s Tz 111).
Ein Anwendungsfall des § 28 Abs 1 KStG ist ebenfalls nicht gegeben, wenn der Gewinnverwendungsbeschl die Auflösung und Ausschüttung von Rücklagen regelt, die AE jedoch den auf sie entfallenden Auszahlungsbetrag für eine Kap-Erhöhung verwenden. Dies ist ein Fall der effektiven Nennkap-Erhöhung (Doppelmaßnahme: GA und Wiedereinlage; s Tz 24).
Tz. 19
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Wenn man von der in § 208 Abs 1 S 2, Abs 2 AktG geregelten Begrenzung (Verwendungsverbot für die ges Rücklage sowie für zweckbestimmte Rücklagen) absieht, steht es einer Kö hr-lich frei, für eine Kap-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln die Kap-Rücklage oder die Gewinnrücklagen in Anspruch zu nehmen. Für stliche Zwecke jedoch regelt § 28 Abs 1 KStG eine zwingende Verwendungsreihenfolge idS, dass ein Positivbestand beim stlichen Einlagekonto (der im Idealfall dem Bestand der Kap-Rücklage lt St-Bil entspr) als vor den sonstigen Rücklagen umgewandelt gilt. Das ist eine von mehreren denkbaren Ursachen dafür, dass die Bestände beim stlichen Einlagekonto und bei der Kap-Rücklage lt St-Bil nicht übereinstimmen müssen (dazu im Einzelnen s § 27 KStG Tz 28, Tz 34).
Tz. 20
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Für eine Kap-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln können, wie bereits erwähnt, nur Kap- und Gewinnrücklagen einschl der ges Rücklage sowie beschlossene Zuführungen zu diesen Rücklagen aus dem Jahresergebnis verwendet werden, wobei dies bei einer AG nur für den Betrag gilt, um den die Kap-Rücklage und die ges Rücklage zusammen den zehnten oder den in der Satzung festgelegten höheren Anteil des Grund-Kap übersteigen (s § 208 Abs 1 S 2 AktG). Voraussetzung für die Umw ist, dass die Rücklagen in der letzten Bil bereits als solche ausgewiesen sind oder im letzten Beschl über die Verwendung des Jahresüberschusses als Zuführung zur Rücklage ausgewiesen werden (§ 208 Abs 1 S 1 AktG, § 57d Abs 1 GmbHG). Die Umw von lfd Bil-Gewinn oder eines Gewinnvortrags in Nennkap außerhalb des in § 57d Abs 1 GmbHG geregelten Umfangs ist nicht möglich. Wegen der Frage, ob für stliche Zwecke von einer Doppelmaßnahme (Ausschüttung an die AE und Wiedereinlage) auszugehen ist, wenn Bil-Positionen gleichwohl für eine Kap-Erhöhung verwendet werden, s Tz 24.
Tz. 21
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Gewinnrücklagen können grds in voller Höhe für eine Kap-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln verwendet werden. Die Kap-Rücklage und die innerhalb der Gewinnrücklage auszuweisende ges Rücklage dagegen sind nur eingeschr umwandlungsfähig (s § 208 Abs 1 AktG). Zweckbestimmte Rücklagen können gem § 208 Abs 2 AktG, § 57d Abs 3 GmbHG nur umgewandelt werden, soweit dies mit ihrer Zweckbestimmung vereinbar ist, zB wenn die Verwendung der Rücklage zu einem aktivierungsfähigen WG führen würde. Die umwandlungsfähigen Rücklagen vermindern sich gem § 208 Abs 2 AktG, § 57d Abs 2 GmbHG um in der Bil ausgewiesene Gegenposten zum EK, dh ein lfd Jahresüberschuss oder ein Bil-Verlustvortrag. Insoweit kommt eine Umw von Rücklagen nicht in Betracht. Keine Gegenposten idS sind eigene Anteile und noch nicht eingezahlte Einlagen.
Allein im AktG besteht die zusätzliche Voraussetzung, dass die Kap-Rücklage und die ges Rücklage nur insoweit in Grundkap umgewandelt werden dürfen, soweit sie zusammen 10 % oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des bisherigen Grundkap übersteigen.
Tz. 22
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
§ 28 Abs 1 S 1 KStG setzt eine hr-lich wirksam beschlossene und durchgeführte Erhöhung des Nennkap durc...