Tz. 37

Stand: EL 91 – ET: 11/2017

Nach § 13 Abs 3 S 1 KStG sind die WG in der zu erstellenden Schluss-Bil mit dem Tw anzusetzen, um die stillen Reserven aufzudecken (s Urt des BFH v 09.08.2000, BStBl II 2001, 71 – zur Ausnahmeregelung des § 13 Abs 4 KStG für nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG stbefreite Kö, die spendenbegünstigte Zwecke iSd § 9 Abs 1 Nr 2 KStG verfolgen, s Tz 54 ff). Dadurch wird beim Wechsel von der StPflicht zur StFreiheit die Besteuerung der stillen Reserven erreicht, die in der Zeit der StPflicht entstanden sind (s R 13.3 Abs 1 S 1 KStR 2015).

Der zwingende Ansatz des Tw kann zu einem erheblichen Schlussgewinn und damit zu einer erheblichen stlichen Belastung für die betroffene Kö führen.

Generell sollte von der Kö geprüft werden, ob die Möglichkeit besteht, durch Beibehaltung eines partiell stpfl Bereichs und die Behandlung des bisherigen notwendigen BV als gewillkürtes BV die Realisierung der stillen Reserven bis zum späteren Veräußerungs- oder Auflösungsfall hinauszuschieben (s Tz 113–117).

 

Tz. 38

Stand: EL 91 – ET: 11/2017

Durch den Tw-Ansatz kommt es – wie bei der Liquidation (s § 11 KStG Tz 24 und die dort genannte Rspr) – zu einer Durchbrechung der Maßgeblichkeit der H-Bil für die St-Bil.

 

Tz. 39

Stand: EL 91 – ET: 11/2017

Der Tw-Ansatz in der Schluss-Bil hat zur Folge, dass sowohl die stillen Reserven, die in der Zeit der StPflicht entstanden sind (eigentlicher Schluss- oder Entstrickungsgewinn) als auch der lfd Gewinn des letzten Jahres der StPflicht iRd Schlussbesteuerung nach § 13 KStG erfasst werden.

 

Tz. 40

Stand: EL 91 – ET: 11/2017

Hat die Kö bisher den Gewinn durch Gegenüberstellung der BE und der BA nach § 4 Abs 3 EStG ermittelt, so ist zunächst die Bil nach R 4.5 Abs 6 EStR 2012 (s Tz 17) und anschließend die Schluss-Bil nach § 13 Abs 1 KStG mit Tw-Ansatz nach § 13 Abs 3 KStG zu erstellen. Durch Vergleich der Bil iSd R 4.5 Abs 6 EStR 2012 mit der Schluss-Bil iSd § 13 Abs 1 KStG ergeben sich die während des Bestehens der StPflicht gebildeten stillen Reserven des BV. Dieses Ergebnis ist noch um evtl Hinzurechnungen und Abrechnungen gem H 4.6 EStH 2016 iVm der Anl zu EStR 2012 (Anl zu R 4.6 EStR 2012) zu berichtigen. Diesen Betrag hat die Kö neben dem Überschuss der BE über die BA bis zum Ende der StPflicht in dem VZ zu versteuern, in dem ihre StPflicht endet.

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