Tz. 168

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Zum Gegenstand der Sacheinlage bei gGmbH hinsichtlich der Einbringung

Nicht nur gemeinnützigkeitsrechtlich, sondern auch hinsichtlich der Anwendung des § 20 Abs 1 UmwStG sind die Fälle problematisch, in denen einzelne Tätigkeitsbereiche sich über den stfreien und den stpfl Bereich erstrecken.

Dies zeigen beispielhaft die Krankenhausapotheke oder -wäscherei mit Fremdumsätzen sowie der Fall der Auftragsforschung und Projektträgerschaft.

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