Tz. 45

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Nach Auff der Fin-Verw gilt Folgendes:

  • In § 55 Abs 1 Nr 1 AO wird die Mittelverwendung der Kö vorgeschrieben. Sie ist danach nur für die satzungsmäßigen Zwecke zulässig; s AEAO Nr 3 zu § 55 Abs 1 Nr 1; § 58 AO lässt hiervon jedoch Ausnahmen zu.
  • Zum Nachw der entspr Mittelverwendung durch eine sog Mittelverwendungsrechnung s Thiel (DB 1992, 1900) und s Ley (KÖSDI 1998, 11 682).
  • Mittel iSd § 55 Abs 1 Nr 1 AO sind sämtliche Vermögenswerte der Kö, nicht nur die ihr durch Spenden, Beiträge und Erträge ihres Vermögens und ihrer "wirtsch ZwB" zur Verfügung stehenden Geldbeträge (s Urt des BFH v 23.10.1991, BStBl II 1992, 62).
  • Als Mittel iSd Vorschrift sind auch die Gewinne aus einem wG oder einem ZwB anzusehen, die demnach ebenfalls grds für die st-begünstigten Zwecke zu verwenden sind (s AEAO Nr 3 zu § 55 AO sowie s Urt des BFH v 15.07.1998, BStBl II 2002, 162). Dennoch ist eine Rücklagenbildung im wG zulässig (s AEAO Nr 3 zu § 55 Abs 1 Nr 1, der ausdrücklich an die Voraussetzungen für eine Rücklagenbildung bei stpfl Kap-Ges im Bereich der Organschaft nach § 14 Abs 1 Nr 4 KStG anknüpft; außerdem s BMF-Schr v 15.02.2002, BStBl I 2002, 267).
 

Tz. 46

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

  • Auch die Erträge der Vermögensverwaltung unterliegen dem Verwendungsgebot des § 55 Abs 1 Nr 1 AO. Zulässig ist dabei uE eine Rücklagenbildung innerhalb des Bereichs der Vermögensverwaltung nach den gleichen Grundsätzen, wie sie für den wG gelten (zB für größere Renovierungen des Mietwohnbesitzes; ebenso dürfte uE ein Ausgleich von Verlusten der Vermögensverwaltung nur gelegentlich zulässig sein). Nach dem AEAO Nr 9 zu § 55 Abs 1 Nr 1 gelten die Regelungen in den Nr 4–8 des AEAO zu § 55 entspr für die Vermögensverwaltung.
 

Tz. 47

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

  • Die Mittelverwendung kann auch durch die Vergabe von Darlehen erfolgen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen einer Darlehensvergabe aus zeitnah zu verwendenden Mitteln einerseits und aus nicht zeitnah zu verwendenden Mitteln andererseits (s AEAO Nr 16 und 17 zu § 55). Die Darlehensvergabe ist als solche kein gemeinnütziger Zweck, sie darf daher nicht Satzungszweck sein.

    Veräußert ein stpfl AE seine Anteile an einer st-begünstigten Kap-Ges an einen st-begünstigten Erwerber, liegt regelmäßig eine Mittelfehlverwendung iSd § 55 Abs 1 Nr 1 AO vor, wenn der Veräußerungspreis über dem Wert der eingezahlten Kap-Anteile und dem gW der Sacheinlagen der Anteile liegt (vgl Beschl des BFH vom 12.10.2010, BStBl II 2012, 226 und AEAO Nr 10 zu § 55 Abs 1 Nr 1.

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