Tz. 51
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Mit der Selbstlosigkeit grds vereinbar ist die Mitgliederwerbung oder Spendenwerbung für eine st-begünstigte Kö, wenn sich die Werbeausgaben im angemessenen Rahmen halten (ebenso Gutachten der Unabhängigen Sachverständigenkommission zur Prüfung des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts, 36). Die Fin-Verw hielt eine 10 %-Grenze für angemessen (s Vfg der OFD Köln v 27.02.1991, zitiert im Urt des FG Köln v 28.01.1998, EFG 1998, 755, in dem diese Grenze spendenrechtlich übernommen wurde; ebenso s BT-Drs 12/8248, 30). Das FG Ba-Wü sah es dagegen erst als gemeinnützigkeitsschädlich an, wenn mehr als 50 % der von den Vereinsmitgliedern für die gemeinnützigen Zwecke der Kö aufgebrachten Mittel nicht tats für diese Zwecke ausgegeben wurden (nv Urt des FG Ba-Wü v 06.12.1990, in Anlehnung an das Urt des OLG Stuttgart v 09.12.1984, DB 1985, 911).
Diese 50 %-Grenze wurde vom BFH (s Beschl des BFH v 23.09.1998, BStBl II 2000, 320) aufgegriffen. Danach ist im Regelfall ein Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit erst dann gegeben, wenn eine Kö, die sich weitgehend durch Geldspenden finanziert, ihre Mittel nicht überwiegend für ihre satzungsmäßigen st-begünstigten Zwecke, sondern zur Deckung der Verwaltungskosten und für die Spendenwerbung verwendet. Aus den Entsch-Gründen kann entnommen werden, dass der BFH grds nur eine Verwendung von höchstens 50 % der Einnahmen aus Geldspenden für die Kosten der Verwaltung und der Spendenwerbung als gemeinnützigkeitsunschädlich ansieht.
Im Einzelnen gilt unter Berücksichtigung der Verw-Auff Folgendes:
- Der AEAO Nr 19 zu § 55 Abs 1 Nr 1 geht davon aus, dass der BFH keine allg 50 %-Grenze für die Angemessenheit von Verwaltungsausgaben einschl der Spendenwerbung festgelegt habe; daher könne eine eine schädliche Mittelverwendung auch schon bei einem deutlich geringeren prozentualen Anteil der Verwaltungsausgaben vorliegen
- Lediglich in einer Gründungs- und Anlaufphase, die der BFH mit drei Jahren angenommen hat, kann der 50 %-Satz überschritten werden. Hierzu s AEAO Nr 20 zu § 55 Abs 1 Nr 1. Danach ist der BFH-Beschl insoweit uneingeschr anzuwenden.
Tz. 52
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
- Der BFH hat in zwei im Aussetzungsverfahren gegen Spenden-Haftungsbescheide ergangenen Beschl (s BFH-Beschl v 23.02.1999, BFH/NV 1999, 1055, 1089 – Vorinstanz s Urt des FG Köln v 14.01.1998, EFG 1998, 753, bzw v 28.01.1998, EFG 1998, 755) allein darauf abgestellt, ob die Aufwendungen für die Mitgliederwerbung nach den Umständen des Einzelfalles wirtsch sinnvoll sind und im Streitfall den prozentualen Anteil der Kosten der Mitgliederwerbung von 25 % bis 35 % der Beitrags- und Spendeneinnahmen noch als gemeinnützigkeitsunschädlich angesehen. Nach einer weiteren Entsch (s BFH-Urt v 18.12.2002, BFH/NV 2003, 1025) entfällt die Selbstlosigkeit nicht bereits deshalb, weil Mittel der Kö für Mitgliederwerbung, Öffentlichkeitswerbung und Verwaltung verwendet wurden, wenn derartige Ausgaben zur Begründung und Erhaltung der Funktionsfähigkeit und damit auch zur Verfolgung der satzungsmäßigen Zwecke erforderlich sind.
- UE sind die Aufwendungen für Mitgliederwerbung – zusammen mit den Aufwendungen für Spendenwerbung – entspr dem Urt des BFH v 18.12.2002 (s o) und den damit übereinstimmenden Grundsätzen der Tz 51 zu beurteilen (ebenso ausdrücklich s OFD Magdeburg v 15.04.2004, DB 2004, 1236).
- Zur anteiligen Berücksichtigung von Gehältern und Lohnnebenkosten sowie des idR vollen Ansatzes eines etwaigen GF-Gehalts bei der Ermittlung der obigen prozentualen Grenzen s AEAO Nr 22 zu § 55 Abs 1 Nr 1.
- Unabhängig von der Höhe der Gesamtaufwendungen für Spenden- und Mitgliederwerbung ist zusätzlich zu prüfen, ob einzelne dieser Aufwendungen gegen § 55 Absl Nr 3 AO verstoßen (s AEAO Nr 21 zu § 55 Abs 1 Nr 1).