Ewald Dötsch, Helmut Krämer
Tz. 86d
Stand: EL 88 – ET: 01/2017
Bei den in Tz 86 unter 1. und 2. genannten Kö ist nach § 34 Abs 14 S1 KStG weitere Voraussetzung für das Antragswahlrecht, dass diese ihre Umsatzerlöse überwiegend durch Verwaltung und Nutzung eigenen zu Wohnzwecken dienenden Grundbesitzes, durch Betreuung von Wohnbauten oder durch die Errichtung und Veräußerung von Eigenheimen, Kleinsiedlungen oder Eigentumswohnungen erzielen.
Der Begriff der Umsatzerlöse knüpft an § 275 HGB und die ergänzende Aufgliederung gem § 1 Abs 1 der VO über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen v 22.09.1970 (BGBl I 1970, 1334) an und umfasst nach Verw-Auff nur die Umsatzerlöse, die entspr § 275 HGB als solche auszuweisen sind. Andere Erträge, zB Erträge aus Beteiligungen, anderen Wertpapieren oder Zinsen, sind in die Berechnung zur Prüfung des Vorliegens der Tätigkeitsvoraussetzungen nicht einzubeziehen. Nicht zu den Umsatzerlösen gehören nach den allgemeinen Grundsätzen auch Erlöse aus dem Verkauf von Anlagegegenständen (s Kurzinfo der OFD Münster 6/2008 v 20.06.2008 und s Vfg des Bayer LfSt v 20.03.2009, DStR 2009, 1264).
Nach § 275 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 HGB ist die Erhöhung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen nicht den Umsatzerlösen zuzurechnen. Wenn ein Wohnungsunternehmen iSd § 34 Abs 14 S1 KStG neben den begünstigten Tätigkeiten im Bereich der Wohnungswirtschaft auch andere Geschäfte tätigt, die nicht begünstigt sind (zB die Durchführung der Sanierung öff Gebäude für ihren AE), und diese Geschäfte über Jahre nicht endgültig abgerechnet, sondern von dem Wohnungsunternehmen als unfertige Leistungen aktiviert werden, kann die nach einigen Jahren erfolgende "zusammengeballte" Schlussabrechnung dieser Leistungen, die erst zu Umsatzerlösen iSd § 275 HGB führt, zur Folge haben, dass in diesem VZ die (buchmäßigen) Umsatzerlöse nicht überwiegend aus der begünstigten Wohnungswirtschaft stammen (zu den Folgen s Tz 87), obwohl in den Jahren, in denen die schädlichen Tätigkeiten tats erbracht wurden, die begünstigten Tätigkeiten jeweils überwogen. Nach der Ges-Begr zu (der endgültigen Fassung des) § 34 Abs 14 KStG "enthält die Vorschrift einen erweiterten Tätigkeitskatalog und setzt eine überwiegende Nutzung und Verwaltung eigenen Grundbesitzes sowie andere Tätigkeiten im Wohnungswesen voraus" (vgl. BT-Drs 116/7036, 21). Diese Begr könnte uE dafür sprechen, dass es für die Prüfung des Überwiegens der begünstigten Betätigung des Unternehmens auf den jeweiligen Umfang der tats wirtsch Tätigkeiten der Kö im VZ und nicht auf den (eher abstrakten) Begriff der "Umsatzerlöse" ankommt; eine solche Auslegung der Vorschrift wäre uE sachgerecht.
Die Regelung zu der Umsatzgrenze in § 34 Abs 14 S1 KStG ist nach Verw-Auff nicht weit, sondern in den Grenzen der og Vorschriften eher eng auszulegen (s Vfg des Bayer LfSt v 20.03.2009, DStR 2009, 1264). Dagegen hat sich das FG Bln-BB (s Urt v 09.10.2013, EFG 2014, 223) – wegen der Verwendung des Wortes "dienen" anstelle von zB "nutzen" im Gesetz – für eine weite Auslegung der Vorschrift ausgesprochen; hiernach ist auch eine Wirtschaftsgenossenschaft, die (nur noch) Straßen, Wege und Gemeinschaftsflächen innerhalb eines Siedlungsgeländes hält und die Bewirtschaftungskosten auf die Siedler umlegt, zur Antragstellung nach § 34 Abs 14 S1 KStG berechtigt.
Im Zuge der "Flüchtlingskrise" hat das BMF mit Schr v 14.12.2015 (Az: IV C 2 – S 2730/15/10001) eine Billigkeitsregelung dahingehend getroffen, dass bei Wohnungsunternehmen iSd § 34 Abs 14 KStG ab dem VZ 2014 der Ertrag aus der Überlassung von Heimen oder Gemeinschaftsunterkünften an jur Pers d öff Rechts oder an stbegünstigte Kö iSd §§ 51ff AO zur Unterbringung von Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern bei der Ermittlung der Umsatzgrenze des § 34 Abs 14 S1 KStG unberücksichtigt bleibt.