Tz. 87

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Nach § 34 Abs 14 S4 KStG müssen die vorgenannten Voraussetzungen ab 01.01.2007 bis zum Ende der 18-jährigen Übergangszeit iSd § 38 Abs 2 S3 KStG erfüllt sein.

Fallen diese Voraussetzungen später weg, erfolgt gem § 34 Abs 14 S4 KStG auf den Schluss des Wj, in dem die Voraussetzungen erstmals nicht mehr vorliegen, die letztmalige Ermittlung und Feststellung des Teilbetrags EK02. Nach § 34 Abs 14 S5 KStG sind dann die Abs 4 bis 9 (richtig müsste es uE "Abs 4 bis 10" heißen) des § 38 KStG mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Zahlungszeitraum iSd § 38 Abs 6 S1 KStG die verbleibenden Wj der in § 38 Abs 2 S3 KStG geregelten 18-jährigen Übergangszeit gelten.

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