Tz. 68
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Die Vorschrift des § 55 Abs 1 Nr 4 AO enthält den Grundsatz der Vermögensbindung als wes Voraussetzung für die Selbstlosigkeit.
Nach S 1 der Vorschrift darf das Vermögen der Kö bei ihrer Auflösung (Aufhebung) oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks nur für st-begünstigte Zwecke verwendet werden.
Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn
- entweder die Kö selbst noch das Vermögen für die von ihr bisher verfolgten begünstigten Zwecke verausgabt (nach der Auflösung dürfte das nur noch in beschr Ausmaß möglich sein),
- oder sie das Vermögen einer anderen st-begünstigten Kö oder einer Kö d öff Rechts für st-begünstigte Zwecke überträgt (s S 2 der Vorschrift). Als Empfänger des Vermögens kommen neben inl Kö auch die in § 5 Abs 2 Nr 2 KStG aufgeführten Kö in Betracht (AEAO Nr 27 zu § 55 Abs 1 Nr 4).
Als Wegfall des bisherigen Zwecks iSd § 55 Absl Nr 4 AO ist uE nur die Aufgabe st-begünstigter Zwecke insges anzusehen. Wird dagegen innerhalb der st-begünstigten Zwecke ein Wechsel vorgenommen (zB Förderung mildtätiger statt bisher gemeinnütziger Zwecke), so ist dies kein Anwendungsfall der Vorschrift (s Anl 1 zu § 60 – Mustersatzung, die auf den Wegfall st-begünstigter Zwecke abstellt).
Die Vorschrift sieht die Vermögensbindung generell nur insoweit vor, als das Vermögen die eingezahlten Kap-Anteile bzw den gW der Sacheinlagen der Mitglieder übersteigt. Sie ist damit generell für Vereine sowie außerdem für Kap-Ges und Stiftungen hinsichtlich der Fälle ungenau formuliert, in denen auf die Rückgewährung von vornherein verzichtet worden ist (s Tz 65). Hier unterliegt stets das gesamte Vermögen der Vermögensbindung.
Tz. 69
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Nach § 55 Abs 1 Nr 4 S 2 AO kann das Vermögen auch einer KöR für st-begünstigte Zwecke übertragen werden. Eine Ausklammerung der BgA der KöR ist nicht erfolgt. Daraus ist uE zu schließen, dass die als Empfängerin vorgesehene KöR das auf sie übergehende Vermögen auch zur Verwirklichung st-begünstigter Zwecke iRe BgA verwenden kann.
Nach § 55 Abs 1 Nr 4 S 2 AO idF JStG 2010 wurden die Wörter "einer KöR" durch die Wörter "einer jur Pers d öff Rechts" ersetzt. Diese Änderung ist erfolgt, weil die bisherige Bezeichnung "KöR" bei strenger Auslegung des Wortlauts keine Anstalten und Stiftungen des öff Rechts umfasst. Die Ges-Änderung verdeutlicht klarstellend, dass eine solche Begrenzung nicht beabsichtigt ist und die Regelungen zur Selbstlosigkeit für alle jur Pers d öff Rechts bzw deren BgA gelten (s BT-Drs17/2249, 87).
Die gleichen Änderungen sind in § 55 Abs 3 sowie in § 58 Nr 1–4 AO erfolgt.
Tz. 70
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Nach Auff der Fin-Verw bezieht sich die Vermögensbindung bei einer Kö, die nicht von vornherein als stfreie Kö gegründet worden ist, sondern zunächst als stpfl Kö bestanden hat, auch auf das bereits vor Eintritt in die StBefreiung vorhandene Vermögen (s Erl des Hess Fin-Min v 28.06.1993, DStR 1993, 1296).
Die zentrale Bedeutung der Vermögensbindung zeigt sich in den besonders weitreichenden Konsequenzen eines Verstoßes gegen diese Bindung (s § 61 Abs 3 und § 63 Abs 2 AO sowie Tz 144).