Tz. 182

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

§ 27 Abs 4 S 1 KStG beschränkt die Berechtigung zur Erteilung einer St-Besch auf inl Kreditinstitute, dh auf solche mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inl.

 

Tz. 183

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

§ 27 Abs 4 S 3 KStG dehnt die Berechtigung zur Ausstellung des St-Besch auf inl Zweigniederlassungen der in § 53b Abs 1 oder 7 KWG genannten Institute oder Unternehmen aus. Davon betroffen sind inl Zweigniederlassungen von EU-/EWR- ausl Kreditinstituten, Wertpapierhandelsunternehmen bzw Unternehmen, die sonstige Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen.

Die Institute bzw Unternehmen iSd § 53 Abs 1, 7 KWG brauchen, wenn sie im ausl Sitzstaat zugelassen worden sind, keiner ergänzenden Erlaubnis durch das Bundesamt für Kreditwesen, um in D entweder eine inl Zweigniederlassung oder vom Ausl aus im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs Bankgeschäfte durchzuführen. Um eine St-Besch ausstellen zu dürfen, muss allerdings die Auszahlung der Dividende durch die inl Zweigniederlassung erfolgen.

 

Tz. 184

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Aber auch inl Zweigniederlassungen eines in einem ausl Drittstaat ansässigen Kreditinstitut können eine St-Besch iSd § 27 Abs 4 KStG ausstellen, vorausgesetzt,

  • ihnen ist die Erlaubnis zum Betrieb von Bankgeschäften im Inland erteilt worden, und
  • die in Abs 3 bezeichnete Leistung ist von der inl Zweigniederlassung für Rechnung der ausschüttenden Kö erbracht worden.
 

Tz. 185

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Entspr dem Schr des BMF v 5.11.2002 (BStBl I 2002, 1338, Rn 9ff) bestehen für den AE, wenn sich seine Aktien im Wertpapierdepot eines ausl Kreditinstituts befinden, folgende Möglichkeiten eine St-Besch iSd § 27 Abs 4 KStG zu erhalten.

1. Möglichkeit:

Der AE beauftragt das ausl Kreditinstitut, die Dividendengutschrift über ein inl Kreditinstitut zu erwirken und dabei um die Ausstellung der St-Besch auf den Namen des AE zu bitten. Die Fin-Verw hat keine Bedenken dagegen, dass das inl Kreditinstitut die St-Besch iSd § 27 Abs 3 KStG (§ 45a Abs 2 EStG) auf den Namen des AE ausstellt. (Hier besteht allerdings die Verpflichtung, die St-Besch nach § 45a Abs 3 iVm Abs 2 S 5 und § 44a Abs 6 EStG als "Nichtdepotfall" zu kennzeichnen; s Schr des BMF v 05.11.2002, BStBl I 2002, 1338, Rn 24).

2. Möglichkeit:

Der AE lässt sich die Dividendenscheine von dem ausl Kreditinstitut aushändigen und legt sie einem inl Kreditinstitut zur Einlösung vor (Auch hier besteht die Verpflichtung, die St-Besch nach § 45a Abs 3 iVm Abs 2 S 5 und § 44a Abs 6 EStG als "Nichtdepotfall" zu kennzeichnen (s Schr des BMF v 05.11.2002, BStBl I 2002, 1338; Rn 26 S 2).

3. Möglichkeit:

Der AE lässt sich die Dividendenscheine von dem ausl Kreditinstitut ausliefern und löst sie an der Kuponkasse des Unternehmens ein. Die ausschüttende Kö hat eine St-Besch gem § 27 Abs 3 KStG (§ 45a Abs 2 S 1 EStG) auszustellen. (Außer in den Fällen, in denen die ausschüttende Kö ein inl Kreditinstitut ist, ist sie nicht verpflichtet, die St-Besch nach § 45a Abs 2 S 5, § 44a Abs 6 EStG als Schalterfall zu kennzeichnen).

4. Möglichkeit:

Der AE beauftragt das ausl Kreditinstitut, der ausschüttenden Kö die Dividendenscheine zur Einlösung vorzulegen und um die Ausstellung der St-Besch auf den Namen des AE zu bitten. Die Fin-Verw hat keine Bedenken dagegen, dass die ausschüttende Kö die St-Besch iSd § 27 Abs 3 KStG (§ 45a Abs 2 EStG) auf den Namen des AE ausstellt. (Auch hier besteht im Regelfall keine Verpflichtung, die St-Besch zu kennzeichnen). Die St-Besch muss erkennen lassen, welches ausl Kreditinstitut die Dividendengutschrift erhalten hat (s Schr des BMF v 05.11.2002, BStBl I 2002, 1338, Rn 26 S 4).

Nicht zulässig ist die Ausstellung von Blankobescheinigungen durch die Kö, die sie zur Vervollständigung mit Namen und Anschrift des Depotinhabers dem ausl Kreditinstitut überlässt. Die St-Besch muss vollständig von einem Aussteller stammen, schon um eventuelle Haftungsfolgen zuverlässig zuordnen zu können (s Schr des BMF v 07.09.1979, DB 1979, 1916).

 

Tz. 186

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Insbes bedingt durch die Einführung einer AbgeltungSt und durch die Neuregelung der Besteuerung von Investmenterträgen befinden sich die Verw-Anw auch im Bereich der St-Besch in ständiger Fortentwicklung. Wegen der Regelungen zur AbgeltungSt s inbes EStH 2018, 1970.

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