Tz. 64

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

§ 37 Abs 3 KStG soll verhindern, dass im Verhältnis zwischen TG und MG stliche Vorteile dadurch erzielt werden, dass die TG während der Übergangszeit nach dem Systemwechsel vom Anrechnungs-zum Halbeinkünfteverfahren oGA an ihre MG leistet, die bei der TG nach § 37 Abs 2 KStG zu einer Minderung der KSt führen und die die MG nach § 8b Abs 1 (nicht auch Abs 2) KStG stfrei vereinnahmen kann. Aus diesem Grunde ordnet die Vorschrift an, dass die MG den der TG gewährten St-Vorteil an das FA zurückzahlen muss (KSt-Erhöhung, uE besser: KSt-Minderung mit umgekehrten Vorzeichen).

Die Regelung des § 37 Abs 3 KStG knüpft nicht an eine Mindestbeteiligungsquote an. Sie hat "nur" für die Übergangszeit nach dem Systemwechsel vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren Bedeutung.

Wegen der durch das SEStEG erfolgten Umstellung von früheren ausschüttungsabhängigen KSt-Minderung auf eine ausschüttungsabhängige ratierliche Auszahlung des KSt-Guthabens kommt eine Nach-St nach § 37 Abs 3 KStG letztmals für Bezüge in Betracht, die bei der ausschüttenden Kö vor dem 01.01.2007 erfolgten (s § 37 Abs 4 S 3 KStG, weiter s Tz 105).

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