Tz. 114
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Durch das BetrAVG wurden die nach § 4d EStG stlich abzb Zuwendungen an die tats Kassenleistungen angepasst. Dabei ist den UK wegen des mangelnden Rechtsanspruchs auf die Kassenleistungen und der damit fehlenden Anwartschaften im Wes nur eine Finanzierung im sog Kap-Deckungsverfahren – Zuwendung des Deckungs-Kap für die Leistungen im Zeitpunkt des Leistungsanfalls – zugestanden worden. § 4d EStG soll Gewinnverlagerungen und Gewinnabsaugungen seitens des Trägerunternehmens vorbeugen (s Urt des BFH v 19.06.2007, BStBl II 2007, 930).
Tz. 115
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
§ 4d EStG ist eine abschließende Sonderregelung für mittelbare Versorgungszusagen über eine UK; dem Ges-Geber war dabei bewusst, dass dass die durch § 4d EStG eingeschr Zuwendungsmöglichkeiten auch zu Unterdeckungen bei der UK führen kann (s Urt des BFH v 16.12.2002, BStBl II 2003, 347). Die zunächst noch fehlende Rechtsfähigkeit der UK steht dem BA-Abzug gem § 4d EStG nicht entgegen (s Urt des BFH v 25.03.2004, BFH/NV 2004, 1246).
Tz. 116
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Die Begriffsbestimmung der UK iSd § 5 Abs 1 Nr 3 KStG gilt auch für § 4d EStG (s Urt des BFH v 05.11.1992, BStBl II 1993, 185, unter Hinw darauf, dass der Begriff "UK" in § 19 BetrAVG keine andere Bedeutung habe als in § 1 Abs 4 S 1 – jetzt § 1b Abs 4 S 1 – BetrAVG).
Tz. 117
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Trägerunternehmen iSd § 4 d EStG ist nach der ges Definition in Abs 1 S 1 dieser Vorschrift jedes Unternehmen, das Zuwendungen leistet. Das Trägerunternehmen muss daher weder an der Gründung der Kasse beteiligt gewesen noch deren Gesellschafter oder Mitglied sein (s Urt des BFH v 05.11.1992, BStBl II 1993, 185).
Zuwendungen für Unternehmer oder MU des Trägerunternehmens sind nicht nach § 4d EStG abzb (s Schr des BMF v 28.11.1996, BStBl I 1996, 1435).
Zahlungen, die eine UK an das Trägerunternehmen leistet, sind bei diesem grds BE, es sei denn die Zahlungen werden sofort an eine andere UK weitergeleitet und diese übernimmt die Versorgungsverpflichtungen mit dem Barwert der bisher erworbenen "Anwartschaften" (s Urt des BFH v 30.11.2004, BFH/NV 2005, 1141).
Diese sog Überversorgungsgrundsätze, die für die Bemessung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG in ständiger Rspr gelten, sind auch auf Zuwendungen eines Trägerunternehmens an eine UK nach § 4d EStG anzuwenden (s Urt des BFH v 19.6.2007, BStBl II 2007, 930).
Tz. 118
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Zusätzlich zum BA-Abzug der im Wj geleisteten Zuwendungen gem § 4d Abs 2 S 1 EStG kommt die Bildung von Rückstellungen gem § 4d Abs 2 S 2 EStG in Betracht für Zuwendungen, die innerhalb eines Monats nach Aufstellung oder Feststellung der Bil des Trägerunternehmens für das abgelaufene Wj geleistet werden.
Tz. 119
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Zur Frage einer vGA bei einem Missverhältnis der Zuwendungen von Konzernbetrieben an eine gemeinsame UK s Urt des BFH v 29.01.1964 (BStBl III, 1965, 27) und s H 8.5 V "Konzernkasse" KStH 2015.
Tz. 120
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Neben dem Abzug der Zuwendungen an die UK nach § 4d EStG kommen für das Trägerunternehmen als nach § 4 Abs 4 EStG abzb BA in Betracht