Tz. 200

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Der Veräußerungspreis als Ausgangsgröße für die Ermittlung des Einbringungsgewinns wird einzig durch den Wert bestimmt, den die aufnehmende Kap-Ges für das eingebrachte Vermögen (zulässiger weise) angesetzt hat (s § 20 Abs 4 S 1, 1. HS UmwStG, s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 250).

 

Tz. 201

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Der Veräußerungspreis ergibt sich bei der Einbringung eines (Teil-)Betriebs oder Anteils an einer Kap-Ges aus der St-Bil der Übernehmerin, im Fall der Einbringung eines MU-Anteils aus der St-Bil der Pers-Ges und bei der Einbringung des Betriebs einer Pers-Ges aus der St-Bil der Übernehmerin zuz einer Bil-Erläuterung, wie sich die Bewertungsansätze auf die einzelnen MU-Anteile verteilen, wenn nicht insgesamt der Bw angesetzt wird (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 251).

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