Tz. 202

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Einbringungskosten können beim Einbringenden nur insoweit berücksichtigt werden, als sie nach dem objektiven Veranlassungsprinzip dem Einbringenden zugeordnet werden können; sie mindern den Einbringungsgewinn (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 252). Die Einbringungskosten sind bei der Berechnung des Einbringungsgewinns auch dann zu berücksichtigen, wenn die Aufwendungen erst später (im folgenden VZ) oder früher anfallen (s Urt des BFH v 06.10.1993, BStBl II 1994, 287).

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