Tz. 74

Stand: EL 67 – ET: 10/2009

Der Begriff des Betriebs ist in § 24 Abs 1 UmwStG selbst nicht definiert. Als begünstigte Einbringungsobjekte kommen in Frage: ein (tätiger oder im Aufbau befindlicher) Gew, ein Besitzeinzelunternehmen, ein ruhender Gew, eine freiberufliche Einzelpraxis, ein Betrieb der L+F, ein Betrieb einer Kö, der BgA einer Kö d öff Rechts oder der wG einer stbefreiten Kö (s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 89 ff).

 

Tz. 75

Stand: EL 67 – ET: 10/2009

Die Einbringung eines Betriebs ist nur dann gegeben, wenn sämtliche wes Betriebsgrundlagen in das BV der Übernehmerin gelangen (dazu s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 90). Dabei spielt keine Rolle, ob die wes Betriebsgrundlagen in den Gesamthandsbereich oder den Sonder-BV-Bereich der aufnehmenden Pers-Ges übertragen werden.

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