Tz. 82
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Nicht vom Auschließlichkeitsgrundsatz betroffen werden
- die Vermögensverwaltung (s § 14 S 3 AO; Tz 93),
- die nach § 58 AO zulässigen Nebentätigkeiten (s Tz 96) und
- der wG (s §§ 14, 64 AO, hierzu s Tz 128).
Werden diese Betätigungen neben der eigentlichen st-begünstigten Tätigkeit ausgeübt, so steht dies der StBefreiung (von der der wG selbst, sofern er nicht ZwB ist, ausgenommen ist) nicht entgegen (hinsichtlich der Vermögensverwaltung s Urt des BFH v 23.10.1991, BStBl II 1992, 62 und v 24.07.1996, BStBl II 1996, 563). Im Urt v 24.07.1996 hat der BFH betont, die Vermögensverwaltung verstoße nicht gegen § 56 AO, sofern die Erträge für st-begünstigte Zwecke verwendet oder der Rücklage iSd § 62 Abs 1 Nr 3 AO zugeführt werden.
Tz. 83
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Aber: Die Vermögensverwaltung sowie die Unterhaltung eines Nichtzweckbetriebs sind nach Auff der Fin-Verw in AEAO Nr 1 zu § 56 – uE zutr – nur dann gemeinnützigkeitsunschädlich, wenn sie der Beschaffung von Mitteln zur Erfüllung der st-begünstigten Aufgaben dienen. Sind diese Bereiche hingegen nicht dem st-begünstigten Zweck untergeordnet, sondern Hauptzweck der Betätigung der Kö, ist nach § 56 AO die Gemeinnützigkeit zu versagen (Ausnahme: Mittelbeschaffungs-Kö iSd § 58 Nr 1 AO, s AEAO Nr 1 zu § 56).
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