Tz. 108
Stand: EL 108 – ET: 12/2022
§ 6 Abs 5 EStG ist für Übertragungen auf eine Kö nicht anwendbar; dies ergibt sich bereits eindeutig aus dem Ges-Wortlaut (zB in § 6 Abs 5 S 3 Nr 2 EStG "… in das Gesamthandsvermögen einer MU-Schaft und umgekehrt …"). Im Gegenteil versucht der Ges-Geber mit der sog Körperschaftsklausel in § 6 Abs 5 S 5 und 6 EStG auf jeden Fall einen Bw-Übergang von stillen Reserven auf eine Kö zu verhindern. Eine verdeckte Einlage in eine Kö kann also nicht nach § 6 Abs 5 EStG zum Bw erfolgen (unabhängig von der Rechtsform des AE, also auch nicht für Übertragungen einer Kö auf ihre Tochter-Kap-Ges).
Dies gilt auch und gerade bei Begr einer (echten) Betriebsaufspaltung. In diesen Fällen ist (selbst bei offener Einlage gegen Gesellschaftsrechte) regelmäßig auch § 20 UmwStG nicht anwendbar, da kein vollständiger Betrieb, Teilbetrieb oder MU-Anteil auf die Kap-Ges übertragen wird. Die Betriebsaufspaltung erfordert nämlich, dass mind eine wes Betriebsgrundlage im Besitzunternehmen zurückbleibt und an die Betriebs-Kap-Ges überlassen wird; dazu s Urt des BFH v 16.06.2004 (BStBl II 2005, 378). Bis 1998 (also vor der Einfügung von § 6 Abs 4 EStG) hatte die Fin-Verw allerdings eine Bw-Übertragung bei Begr einer Betriebsaufspaltung zugelassen; dazu noch s Schr des BMF v 22.01.1985 (BStBl I 1985, 97).
Tz. 109
Stand: EL 108 – ET: 12/2022
Eine verdeckte Einlage nach einem Vorgang iSv § 6 Abs 5 EStG kann allerdings zu einer Sperrfristverletzung iSv § 6 Abs 5 S 4 EStG führen. Wird zB ein nach § 6 Abs 5 S 3 EStG übertragenes WG innerhalb von drei Jahren nach Abgabe der St-Erklärung für das Übertragungsjahr verdeckt in eine Kap-Ges eingelegt, stellt dies zwar keinen Veräußerungstatbestand dar (die verdeckte Einlage ist ein unentgeltlicher Vorgang; zB s Urt des BFH v 20.07.2005, BStBl II 2006, 457). Es ist aber denkbar, dass der Vorgang als Entnahme zu behandeln ist, was ebenfalls eine Sperrfristverletzung iSv § 6 Abs 5 S 4 EStG darstellt. Unabhängig davon findet in diesen Fällen idR aber sowieso die Körperschaftsklausel in § 6 Abs 5 S 6 EStG Anwendung, da sich bei einer verdeckten Einlage innerhalb von sieben Jahren nach der Übertragung des WG der Anteil einer Kö an dem WG begründet wird oder sich erhöht. Dazu s auch Schr des BMF v 08.12.2011 (BStBl I 2011, 1279) Rn 28ff. Diese Problematik stellt sich allerdings nach VerwAuff unabhängig vom Wertansatz auch bei offenen Einlagen, die nach §§ 20ff UmwStG begünstigt sind (s Rn 33ff des Schr des BMF v 08.12.2011, aaO; ebenso s Kulosa, in Schmidt, EStG, § 6 Rn 841).
Eine entspr Rechtslage ergibt sich auch bei Realteilungen iSv § 16 Abs 3 S 2ff EStG; dazu s auch Rn 26 des Schr des BMF v 19.12.2018 (BStBl I 2019, 6).