Alexandra Pung, Ewald Dötsch
5.2.2.3.1 Der mittelbare Anteilseigner ist Anteilseigner iSd § 8a KStG (Auffassung 1)
Tz. 318
Stand: EL 55 – ET: 10/2005
Unter den AE-Begriff fällt nach Verw-Auff und nach der tw in der Literatur vertretenen Auff auch der mittelbar beteiligte AE. Wegen Einzelheiten s Tz 143. Nach dieser Auff, der uE für § 8a KStG idF des StandOG zuzustimmen ist, muss auch dem mittelbar beteiligten AE ein anteiliges EK zugerechnet werden.
Nach Verw-Auff wird für die mittelbar gehaltenen Anteile eine rechnerische Quote ermittelt (s Schr des BMF v 15.12.1994, BStBl I 1995, 25, 176 Tz 10). Dabei ist das auf die Beteiligungskette entfallende anteilige EK auf das anteilige EK des unmittelbar beteiligten AE beschr. Erfolgt sowohl durch den unmittelbar, als auch durch den mittelbar beteiligten AE eine Darlehensgewährung die jeweils der Nr 1 (oder der Nr 2) des Abs 1 S 1 zuzuordnen ist, ist nach Ansicht der Fin-Verw die zeitliche Reihenfolge der Darlehensgewährung maßgebend. Ebenfalls hierzu s Tz 171. Wegen eines Beispiels s Tz 43 des Schr des BMF v 15.12.1994 (BStBl I 1995, 25, 176). Wegen der Verwendungsreihenfolge für den Fall, dass mehrere Darlehen zusammentreffen, von denen das eine ergebnisabhängig und das andere ergebnisunabhängig verzinst wird s Tz 164 ff.
Besteht neben der mittelbaren auch eine unmittelbare Beteiligung, ist nach Verw-Auff ausschließlich das sich aus der unmittelbaren Beteiligungsquote ergebende anteilige EK maßgebend. UE wäre, sowohl für die unmittelbare als auch für die mittelbare Beteiligung eine rechnerische Quote zu ermitteln. Die sich ergebenden Quoten sind zu addieren. GlA s Prinz (in H/H/R, § 8a KStG Rn 149).
Beispiel:
UE ist B zu 50% an der B-GmbH beteiligt, da die 30%-ige unmittelbare und die 20%-ige mittelbare Beteiligung zu addieren sind.
Tz. 319
Stand: EL 55 – ET: 10/2005
In der Literatur wird tw gefordert, dass in Konzernen auf das der Gruppe insges zustehende EK abgestellt werden soll, so dass ein nicht ausgeschöpfter safe haven innerhalb des Konzerns übertragen werden könnte (sog Konzern-safe haven; s Prinz in H/H/R, § 8a KStG Rn 149 mwNachw). UE fehlt einer solchen Regelung die Rechtsgrundlage. GlA s Kröner (in Ernst & Young, § 8a KStG Rn 185). Ebenfalls hierzu s Tz 172 und s Tz 225.
5.2.2.3.2 Der mittelbare Anteilseigner ist nicht Anteilseigner iSd § 8a KStG (Auffassung 2)
Tz. 320
Stand: EL 55 – ET: 10/2005
UE fällt bei § 8a KStG idF des StSenkG bzw idF des sog Korb II-Gesetzes der nur mittelbar beteiligte AE nicht unter den AE-Begriff des § 8a KStG, sondern unter den Begriff der nahe stehenden Person. Wegen Einzelheiten s Tz 143.
Bei dieser Auff ergibt sich das vorstehend geschilderte Zurechnungsproblem nicht, da der nahe stehenden Person immer nur das anteilige EK des unmittelbaren AE zugerechnet werden kann. Ebenfalls hierzu s Tz 313. GlA s Kröner (in Ernst & Young, § 8a KStG Rn 184).