Tz. 76

Stand: EL 67 – ET: 10/2009

§ 24 Abs 1 UmwStG enthält keine Definition des Begriffs ›Teilbetrieb‹. Allgemein wird – uE zutr – die von der Rspr zu § 16 EStG entwickelte Begriffsbestimmung herangezogen (s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 91; die EG-FRL ist nicht maßgebend). Teilbetrieb iSd § 24 Abs 1 UmwStG ist

der gew Teilbetrieb eines Einzelunternehmens, einer Pers-Ges oder einer Kö,
die freiberufliche Teilpraxis,
der l+f Teilbetrieb,
der Teilbetrieb im Aufbau,
der verpachtete Teilbetrieb (Teilbetriebsverpachtung im ganzen, s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 92) und
die 100%ige Beteiligung an einer Kap-Ges des BV; s Tz 81 f.
 

Tz. 77

Stand: EL 75 – ET: 08/2012

Der Tatbestand des § 24 Abs 1 UmwStG ist erfüllt, wenn aus Sicht des Einbringenden ein Teilbetrieb Gegenstand der Einbringung ist. Ob das zurückbehaltene BV beim Einbringenden noch einen weiteren Teilbetrieb enthält, ist für die Anwendung des § 24 UmwStG unmaßgeblich (s § 24 UmwStG (vor SEStEG) Tz 91). Die Teilbetriebseinbringung erfordert die Übertragung sämtlicher (funktional) wes Betriebsgrundlagen in das mitunternehmerische BV (Gesamthands- oder Sonderbereich) der aufnehmenden Pers-Ges (entspr s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 107 ff).

 

Tz. 78 – 79

Stand: EL 67 – ET: 10/2009

vorläufig frei

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