Tz. 76
Stand: EL 67 – ET: 10/2009
§ 24 Abs 1 UmwStG enthält keine Definition des Begriffs ›Teilbetrieb‹. Allgemein wird – uE zutr – die von der Rspr zu § 16 EStG entwickelte Begriffsbestimmung herangezogen (s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 91; die EG-FRL ist nicht maßgebend). Teilbetrieb iSd § 24 Abs 1 UmwStG ist
• | der gew Teilbetrieb eines Einzelunternehmens, einer Pers-Ges oder einer Kö, |
• | die freiberufliche Teilpraxis, |
• | der l+f Teilbetrieb, |
• | der Teilbetrieb im Aufbau, |
• | der verpachtete Teilbetrieb (Teilbetriebsverpachtung im ganzen, s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 92) und |
• | die 100%ige Beteiligung an einer Kap-Ges des BV; s Tz 81 f. |
Tz. 77
Stand: EL 75 – ET: 08/2012
Der Tatbestand des § 24 Abs 1 UmwStG ist erfüllt, wenn aus Sicht des Einbringenden ein Teilbetrieb Gegenstand der Einbringung ist. Ob das zurückbehaltene BV beim Einbringenden noch einen weiteren Teilbetrieb enthält, ist für die Anwendung des § 24 UmwStG unmaßgeblich (s § 24 UmwStG (vor SEStEG) Tz 91). Die Teilbetriebseinbringung erfordert die Übertragung sämtlicher (funktional) wes Betriebsgrundlagen in das mitunternehmerische BV (Gesamthands- oder Sonderbereich) der aufnehmenden Pers-Ges (entspr s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 107 ff).
Tz. 78 – 79
Stand: EL 67 – ET: 10/2009
vorläufig frei
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