Tz. 116

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Eine Anteilsveräußerung iSd § 17 EStG ist auch dann stpfl, wenn der AE die Anteile zwangsweise abgeben muss (s Urt des BFH v 10.12.1969, BStBl II 1970, 310).

 

Beispiele:

Zwangsversteigerung, Veräußerung durch Sicherungsnehmer, Veräußerung durch den Insolvenzverwalter oder durch den Pfandgläubiger.

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