Ausgewählte Literaturhinweise
van Randenborgh/Kallmeyer, Beurkundung gesellschaftsrechtlicher Rechtsgeschäfte durch ausl Notare? GmbHR 1996, 908;
Heidenhain, Zum Umfang der notariellen Beurkundung bei der Veräußerung von Geschäftsanteilen, NJW 1999, 3073;
Haerendel, Die Beurkundung gesellschaftsrechtlicher Akte im Ausl, DStR 2001, 1802;
Brück, Rechtsprobleme der Ausl-Beurkundung im Gesellschaftsrecht, DB 2004, 2409;
Dignas, Die Ausl-Beurkundung im dt GmbH-Recht, GmbHR 2005, 139;
Pilger, Die Unwirksamkeit der Beurkundung der Abtretung von Geschäftsanteilen in der Schweiz, BB 2005, 1285;
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Schlösser, Die Auswirkungen der Schweizer GmbH-Reform 2007 auf die Übertragung von Geschäftsanteilen einer dt GmbH in der Schweiz, GmbHR 2007, 301;
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Reithmann, Mitwirkung des ausl Notars bei der Geschäftsanteilsabtretung nach dem MoMiG, GmbHR 2009, 699;
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Olk/Nikoleyczik, Zulässigkeit der Ausl-Beurkundung in der Schweiz bei Verkauf und Abtretung von Geschäftsanteilen an einer dt GmbH, DStR 2010, 1576;
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Herrler, Zuständigkeit des ausl Notars zur Einreichung der Gesellschafterliste – (k)ein Vehikel zur Klärung der Zulässigkeit der Ausl-Beurkundung, GmbHR 2014, 225;
Link, Formerfordernisse des § 15 GmbHG bei internationalen Transaktionen, BB 2014, 579.
5.3.1 Mitteilungspflichten gegenüber dem für die Besteuerung der Kapitalgesellschaft zuständigen Finanzamt (§ 54 Abs 1 bis 3 EStDV)
Tz. 121
Stand: EL 88 – ET: 01/2017
Wegen der in der Vergangenheit häufig unterbliebenen Besteuerung von VG nach § 17 EStG, die dem FA nicht zur Kenntnis gelangt sind, ist durch das JStG 1996 § 54 EStDV eingefügt worden. Dieser bestimmt, dass die Notare verpflichtet sind, dem nach § 20 AO zuständigen FA vor allem über die Gründung, Kap-Erhöhung oder -Herabsetzung, Umwandlung oder Auflösung von Kap-Ges oder die Verfügung über Anteile an Kap-Ges betr Urkunden jeweils eine beglaubigte Abschrift zu übersenden (s § 54 Abs 1 S 1 EStDV). Betroffen von der Übersendungspflicht sind nach Inkrafttreten des MoMiG auch die Musterprotokolle iSd § 2 Abs 1 a GmbHG, die notariell zu beurkunden sind (hierzu zB s Heckschen, DStR 2009, 166). Die Absendung ist innerhalb von zwei Wochen nach Beurkundung oder Beglaubigung vorzunehmen und auf der Urkunde zu vermerken (s § 54 Abs 2 EStDV). Erst danach erhalten die Beteiligten ihre Ausfertigung oder Abschrift der Urkunde (s § 54 Abs 3 EStDV). Dadurch wird sichergestellt dass die FÄ von Anteilsveräußerungen an GmbHs erfahren, da für diese Verkäufe die notarielle Form vorgeschrieben ist (s § 15 Abs 3 GmbHG). Nach Inkrafttreten des MoMiG werden von der Regelung auch Anteilsveräußerungen an Unternehmergesellschaften iSd § 5a GmbHG erfasst. Denn auch bei der Gründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) unter Verwendung der Mustersatzung ist eine notarielle Beurkundung erforderlich (zB s Dahlbender/Schelp, GmbH-StB 2009, 23). Der § 54 EStDV geht auf Forderungen des Bundesrechnungshofs zurück (s BT-Drs 12/8490 Nr 64). Zum Umfang der Mitteilungspflicht s Schr des BMF v 14.03.1997 (DB 1997, 850). Danach umfasst die Mitteilungspflicht auch Verpflichtungsgeschäfte, soweit die Verpflichtung eine Verfügung über Anteile an Kap-Ges zum Gegenstand hat. Ebenfalls von der Mitteilungspflicht erfasst werden aufschiebend bedingte Verfügungen sowie Treuhandverträge, soweit sie eine Verfügung über Anteile an Kap-Ges zum Gegenstand haben. Nicht von § 54 EStDV erfasst werden schuldrechtliche Treuhandverhältnisse, insbes die sog Vereinbarungstreuhand (s Tz 194). Ebenfalls von § 54 EStDV nicht erfasst wird nach Verw-Auff die Verpfändung von Anteilen an Kap-Ges.
Fohler/Greitemann (DB 2005, 2488, 2490) weisen zutr darauf hin, dass ein Verstoß gegen § 54 EStDV Sanktionen nicht auslöst.
Verkäufe von Aktien, die einer notariellen Beurkundung nicht bedürfen, sind durch § 54 EStDV nicht betroffen.
Anteile an englischen Limiteds werde...