Tz. 510
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Da das "Nahestehen" bzw das "Näheverhältnis" lediglich ein Indiz für eine Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis ist, reicht zur Begr des "Nahestehens" jede Beziehung zwischen einem Gesellschafter und dem Zuwendungsempfänger aus, die den Schluss zulässt, sie habe die Vorteilszuwendung der Kö an den Dritten beeinflusst; s Urt des BFH v 18.12.1996 (BStBl II 1997, 301). Die Feststellungslast, dass es sich um eine nahe stehende Pers des Gesellschafters handelt, liegt insoweit bei der Fin-Verw; so auch Gosch (in Gosch, 4. Aufl., § 8 Rn 233).
War dem GF nachweisbar nicht bekannt, dass es sich bei dem Begünstigten um eine nahe stehende Pers handelte, so fehlt das Tatbestandsmerkmal der Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis und die Vorteilszuwendung kann nicht als vGA beurteilt werden. Es kommt insoweit auf das Wissen und Wollen des Organs der Kö an. Allg dazu s Tz 24.
Tz. 511
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Die Leistung an eine dem Gesellschafter nahe stehende Pers muss danach ebenso dem Fremdvergleich unterzogen werden wie eine Leistung an den Gesellschafter, dem diese Pers nahe steht. Entsch ist in diesem Fall, ob die Kö dem Zuwendungsempfänger einen Vermögensvorteil zugewendet hat, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Pers, die dem betreffenden Gesellschafter nicht nahe steht, nicht gewährt hätte. Danach liegt eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis nicht vor, wenn die günstigen Konditionen mit dem Zuwendungsempfänger nicht wegen des Nahestehens zum Gesellschafter, sondern allein aus betrieblichen Gründen zustande gekommen sind.
Die Leistung an die nahe stehende Pers muss in irgendeiner Weise im Interesse des Gesellschafters liegen; s Frotscher (in F/D, Anh vGA zu § 8 KStG Rn 59d). Zurecht sieht Frotscher darin keinen Widerspruch zur Aussage des BFH, dass ein vermögenswertes Interesse des Gesellschafters für die Annahme einer vGA nicht erforderlich sei; s Urt des BFH v 25.05.2004 (BFH/NV 2005, 105) und v 21.10.2014 (BStBl II 2015, 687). Das Interesse des Gesellschafters muss dabei kein vermögenswertes sein; es muss aber überhaupt ein Interesse des Gesellschafters an der nahe stehenden Pers bestehen; es genügt jedes, auch ein immaterielles Interesse; s Frotscher (in F/D, Anh vGA zu § 8 KStG, Rn 59d).
Tz. 511a
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Der Beweis des ersten Anscheins für eine Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis kann durch die Feststellung widerlegt werden,
- dass die Zuwendung des Vorteils ihre Ursache ausschl in einer vom Gesellschaftsverhältnis zum nahe stehenden Gesellschafter unabhängigen Beziehung der Kö zum Empfänger der Zuwendung hat,
- dass die Zuwendung des Vorteils auf der Beziehung zu einem anderen, dem Empfänger ebenfalls nahe stehenden Gesellschafter beruht, oder
- dass dem Gesellschafter nicht nachzuweisen ist, dass er von der Begünstigung der ihm nahe stehenden Pers durch die Kö überhaupt Kenntnis besaß.
Tz. 511b
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Bei der Prüfung der Voraussetzungen einer vGA iSv § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG (also auf AE-Ebene) besteht ein für eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis sprechender Anscheinsbeweis, wenn der Vermögensvorteil einer GmbH zugewendet wird, an der ein naher Angehöriger des Gesellschafters beteiligt ist. Der Anscheinsbeweis muss vom Gesellschafter erschüttert werden. Die objektive Feststellungslast trägt insoweit der Gesellschafter; s Urt des FG Münster v 29.01.2015 (EFG 2015, 920; rkr).