5.3.1.1 Grundsatz
Tz. 112
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Die Rechtspersönlichkeit – und damit die Rechtsfähigkeit – einer Kö endet grds mit Löschung im jeweiligen Reg bzw mit Rücknahme der betreffenden staatlichen Genehmigung (s Tz 103). Damit endet jedoch nicht zwangsläufig die KStPflicht. Das kstpfl Subjekt existiert vielmehr so lange weiter, bis die geschäftliche (werbende) Tätigkeit tats eingestellt, das Vermögen verteilt und ein etwaiges Sperrjahr nach einer Liquidation abgelaufen ist (s Urt des FG Ba-Wü v 26.04.1990, EFG 1990, 540; s Urt des BFH v 18.03.1986, BStBl II 1986, 589; v 11.09.1996, BFH/NV 1997, 166; und v 11.04.2001, BFH/NV 2001, 1284).
Tz. 113
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Das gilt zB auch dann, wenn eine Kap-Ges nach einem Insolvenzantrag mangels Masse aufgelöst und zu liquidieren ist (s Urt des BAG v 22.03.1988, GmbHR 1988, 388). Eine Kap-Ges besteht auch bei Löschung im HReg fort, solange sie noch stliche Pflichten zu erfüllen hat oder gegen sie ergangene St-Bescheide angreift. Das gilt gleichermaßen für eine ausl Kap-Ges (s BFH v 28.01.2004, BFH/NV 2004 S 670). Im Übrigen endet die unbeschr KStPflicht dann, wenn die Kö Sitz und Geschäftsleitung ins Ausl verlegt und damit die Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs 1 S 1 KStG nicht mehr erfüllt. Sie bleibt aber ggf mit ihren inl Eink beschr kstpfl nach § 2 KStG.
Wegen einer damit einher gehenden Schlussbesteuerung s § 11 KStG Tz 27ff und s § 12 KStG Tz 27ff.
5.3.1.2 Ende der Körperschaftsteuerpflicht bei Umwandlungen iSd UmwStG
Tz. 114
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Bei Umw nach dem UmwStG sind drei Fallgr zu unterscheiden:
- Bei einer sog formwechselnden Umw nach §§ 190ff UmwG zwischen Kö (zB GmbH in AG oder umgekehrt, homogener Formwechsel) findet keine Vermögensübertragung statt und das bisherige KSt-Subjekt besteht unverändert fort (s Urt des BFH v 19.08.1958, BStBl III 1958, 468).
- Bei formwechselnder Umw einer Kö in eine Pers-Ges (zB GmbH in OHG, heterogener Formwechsel) geht das KSt-Subjekt unter, die KStPflicht endet, wobei hr-lich von einer Identitätswahrung ausgegangen wird (sog Rechtskleidwechsel).
- Bei der Verschmelzung nach § 2ff UmwG durch Aufnahme oder Neugründung tritt an die Stelle des bisherigen KSt-Subjektes ein neuer Stpfl. Damit endet die KStPflicht der "verschmolzenen" Kö, die ohne Liquidation untergeht.
- Bei einer Aufspaltung nach § 123 Abs 1 UmwG geht die übertragende Kö durch Auflösung ohne Abwicklung unter, so dass auch die KStPflicht erlischt.
- Das gleiche gilt auch für den Fall einer Vermögensübertragung im Ganzen nach § 174 UmwG. Auch hier kommt es zur Auflösung ohne Abwicklung mit Erlöschen der KStPflicht.
Zeitpunkt der Beendigung der KStPflicht der übertragenden Kö ist der stliche Übertragungsstichtag. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Kommentierung zum UmwStG verwiesen.
5.3.1.3 Die Körperschaftsteuerpflicht im Insolvenzverfahren
Tz. 115
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Wird ein Insolvenzverfahren eingeleitet, ändert sich damit zunächst nichts an der St-Subjekteigenschaft einer Kö. Zwar gehen die Verwaltungs- und Geschäftsführungsbefugnisse auf den Insolvenzverwalter über, die Insolvenzmasse erlangt hierdurch jedoch keine stliche Eigenständigkeit (kein besonderes Zweckvermögens nach § 1 Abs 1 Nr 5 KStG, s RFH v 13.07.1938, RStBl 1938, 843). Das lässt sich durch § 11 Abs 7 KStG belegen, der eine Liquidationsbesteuerung auch im Insolvenzverfahren regelt (und dabei eine ununterbrochene/fortgesetzte StPflicht unterstellt). Diese Vorschrift ist auch dann einschlägig, wenn es im Insolvenzverfahren mangels Masse nach § 394 Abs 1 FamFG zur Löschung von Amts wegen kommt. In diesem Fall besteht die KSt-Pflicht ungeachtet der Löschung bis zum Abschluss der Liquidation fort (s Tz 113).