Tz. 76

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Bestehen an dem Gesellschaftsanteil Nießbrauchsrechte oder eine Unterbeteiligung, stellen diese in der Praxis häufig eigenständige MU-Anteile dar. Hier ist zu beachten, dass der Nießbrauch bzw die Unterbeteiligung an einem Kap-Ges-Anteil nur dann anerkannt wird, wenn hierdurch wirtsch Eigentum begründet wird. Ist dies zu verneinen, kommt es iRd Option zur Aufdeckung von stillen Reserven. Ebenfalls hierzu s Cordes/Kraft (FR 2021, 401, 409); s Wacker/Krüger/Levedag/Loschelder (Beihefter zu DStR 41/2021, 9); und s Friedlhuber (DStR 2023, 2586). Weiter s Schiffers (DStZ 2022, 52, 54), dessen Auff, dass auch für den Unterbeteiligten nach § 20 UmwStG ein Bw-Ansatz möglich sein soll, wenn kein wirtsch Eigentum an dem nach der Option bestehenden Kap-Ges-Anteil besteht, uE nicht zuzustimmen ist. Denn anders als iRd § 24 UmwStG ist uE iRd § 20 UmwStG eine Einbringung auf "fremde" Rechnung nicht möglich.

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