In Anbetracht der Neuregelungen in § 57 Abs 3 und § 58 Nr 1 AO und unter Berücksichtigung der Ges-Begr zu § 58 Nr 1 S 2 AO sollten WG, die anderen gemeinnützigen Organisationen oder jur Pers d öff Rechts in Verfolgung eines eigenen gemeinnützigen Satzungszwecks unentgeltlich oder verbilligt, dh gegen reinen Kostenersatz, überlassen werden, nutzungsgebundenes Vermögen darstellen und aus zeitnah zu verwendenden Mitteln erworben werden dürfen (§ 55 Abs 1 Nr 5 S 2 AO).

Diese grundlegende Klarstellung wurde im neuen AEAO Nr 11 zu § 57 Abs 3 von der Fin-Verw aufgenommen.

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