Tz. 19
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Vor Inkrafttreten des InvStG enthielt § 40a KAGG Sonderregelungen für die Anwendbarkeit des § 3 Nr 40 EStG auf Einnahmen aus der Rückgabe oder Veräußerung von Anteilsscheinen an einem inl Wertpapier-Sondervermögen :
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Gehörten diese Anteilsscheine zum BV des AE wurden Gewinne bzw Verluste aus der Rückgabe oder Veräußerung des Anteilsscheines als BE bzw BA erfasst. § 3 Nr 40 EStG war insoweit anzuwenden, als die Anteilsscheine dort genannte, dem Anteilsscheininhaber noch nicht zugeflossene oder als zugeflossen geltende Einnahmen enthielten oder auf Beteiligungen des Sondervermögens an einer Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse entfielen, die bei unmittelbarem Halten von § 3 Nr 40 EStG erfasst gewesen wären. Wegen der Besteuerung des sog Aktiengewinns nach § 40a KAGG s Hammer (DStZ 2002, 519). |
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Gehörten diese Anteilsscheine zum PV des AE, ergab sich eine St-Pflicht ggf nach § 23 Abs 1 Nr 2 EStG. § 17 EStG war nicht anzuwenden. Nach § 40a Abs 2 KAGG war die Vorschrift des § 3 Nr 40 EStG nicht anzuwenden. |
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Auf Zwischengewinne nach § 39 Abs 2 KAGG war § 3 Nr 40 EStG nicht anzuwenden, da dieser Einnahmen iSd § 3 Nr 40 EStG nicht enthielt. |
Für Einnahmen, die nach dem 31.12.2003 zufließen, ist das InvStG anzuwenden (s § 18 Abs 1 S 2 InvStG vor der Änderung durch das URefG 2008). Hiernach gilt für Einnahmen aus der Rückgabe oder Veräußerung von Anteilsscheinen Folgendes:
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Gehören die Investmentanteile zum BV des AE werden Gewinne bzw Verluste aus der Rückgabe oder Veräußerung des Anteilsscheines als BE bzw BA erfasst. Nach § 8 Abs 1 InvStG ist auf diese Einnahmen § 3 Nr 40 EStG anzuwenden, soweit sie dort genannte, dem Anleger noch nicht zugeflossene oder als zugeflossen geltende Einnahmen enthalten oder soweit sie auf bereits realisierte oder noch nicht realisierte Gewinne aus der Beteiligung des Investmentvermögens an Kö, Pers-Vereinigungen oder Vermögensmassen entfallen, deren Leistungen bei dem Empfänger zu den Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG gehören (positiver Aktiengewinn). |
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Gehören die Investmentanteile zum PV des AE, regelt § 8 Abs 5 InvStG für Investmentanteile, die bis zum 31.12.2008 erworben werden, dass die Einnahmen aus der Rückgabe oder Veräußerung dieser Anteile von § 23 Abs 1 Nr 2 EStG aF erfasst werden, wobei § 3 Nr 40 EStG nicht anzuwenden ist. Für bestimmte Anteile (zB Anteile an Spezial-Investmentvermögen) ist die Regelung nur für Erwerbe bis zum 09.11.2007 anzuwenden (s § 18 Abs 2a InvStG). Krit zur Nichtanwendung des § 3 Nr 40 EStG soweit der VG auf Anteile an Kap-Ges entfällt s Ebner ( DB 2004, 2495, 2498). Weiter ist nach § 8 Abs 5 InvStG § 17 EStG nicht anwendbar. Für Investmentanteile, die nach dem 31.12.2008 erworben werden, gehören die Einnahmen aus der Rückgabe oder Veräußerung dieser Anteile zu den Eink nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG, wobei weder § 17 noch § 3 Nr 40 EStG anzuwenden ist (s § 8 Abs 5 InvStG). Nach § 8 Abs 6 InvStG ist ein St-Abzug vorzunehmen. Für bestimmte Anteile (zB Anteile an Spezial-Investmentvermögen) ist die Regelung bereits für Erwerbe nach dem 09.11.2007 anzuwenden (s § 18 Abs 2a InvStG). Ebenfalls hierzu s Grabbe/Behrens (DStR 2008, 950, 952); s Wagner (DStZ 2008, 402, 406) und s Feyerabend (BB 2008, 1088, 1094). |
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Bei Inkrafttreten des InvStG war der Zwischengewinn nicht stpfl. Durch das EURLUmsG ist die Zwischengewinnbesteuerung jedoch wieder eingeführt worden (s § 1 Abs 4 InvStG). Nach § 8 Abs 5 iVm § 2 Abs 1 S 5 InvStG ist § 3 Nr 40 EStG nicht anzuwenden, da der Zwischengewinn keine Einnahmen iSd § 3 Nr 40 EStG enthält. Die Neuregelungen gelten erstmals für Rückgaben, Veräußerungen oder Erwerbe nach dem 31.12.2004 (s § 18 Abs 3 InvStG idF vor der Änderung durch das URefG 2008). An der Zwischengewinnbesteuerung ändert sich durch das URefG 2008 nichts. Ebenfalls hierzu s Sradj/Mertes (DStR 2004, 201, 206); s Lübbehüsen/Schmitt (DB 2003, 1696, 1699 und DB 2004, 268, 270); s Kayser/Steinmüller (FR 2004, 137, 141); s Witt/Tiede (DStR 2004, 1021); s Ebner (DB 2004, 2495) und s Grabbe/Lübbehüsen (DStR 2004, 981). |
Mit Wirkung ab dem 22.07.2013 ist das InvG durch das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) abgelöst worden. Das InvStG ist noch nicht an die geänderte Rechtslage angepasst worden, da das AIFM-St-Anpassungsgesetz nicht verabschiedet worden ist. Daher ist das InvStG bis zum Inkrafttreten einer ges Neuregelung des Anwendungsbereichs weiterhin auf Investmentvermögen und Anteile an Investmentvermögen iSd InvG in der am 21.07.2013 geltenden Fassung anzuwenden. Das Gleiche gilt für Investmentvermögen und Anteile an Investmentvermögen, die nach dem 21.07.2013 aufgelegt werden, wenn sie die Voraussetzungen des InvG in der am 21.07.2013 geltenden Fassung an ein Investmentvermögen erfüllen (s Schr des BMF v 18.07.2013, BStBl I 2013, 899).
Tz. 20
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Hinsichtlich der dem AE zuzurechnenden lfd inl Fondserträge gilt Folgendes:
Soweit in den Ausschüttungen bzw in den als zugeflossen geltenden Fondserträgen Dividenden en...