Tz. 279
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Seit dem VZ 1992 erfolgt der Abzug der ausl St bei der BMG (vorher: GdE). Damit werden die ausl St bei Ausübung des Wahlrechts – als Ausnahme zu § 10 Nr 2 KStG – wie BA behandelt. Zu den möglichen Folgen schon s Tz 194. Die Höhe des Abzugs entspr der Höhe der nach den jeweils einschlägigen Voraussetzungen (s Tz 278) potenziell anrechenbaren St; eine weitere Begrenzung wie bei der St-Anrechnung (Höchstbetragsberechnung) gilt hierfür nicht.
Tz. 280
Stand: EL 81 – ET: 08/2014
Aus der Tatsache, dass der St-Abzug wie eine BA zu behandeln ist, folgt weiterhin, dass die abgezogenen ausl St jedenfalls dann konkret bestimmten Eink zugeordnet werden müssen, wenn und soweit dies weitere stliche Auswirkungen – zB auf die Wirkung von Freibeträgen – haben kann. Dies gilt insbes, wenn Teile der ausl Eink Verlustausgleichsbeschränkungen unterliegen (insbes gem §§ 2a, 15 a EStG). Wurde auf solche Eink – zB wegen abweichender ausl Gewinnermittlungsvorschriften – ausl St erhoben, so ist diese zwar im Grundsatz anrechenbar (s Tz 145), weil die Tatsache, dass auf negative ausl Eink keine dt St entfällt, erst in der Höchstbetragsberechnung und nicht schon in den Voraussetzungen der Anrechnung relevant wird. Jedoch mindert die ausl St, die auf diese Eink entfällt, bei Wahl des St-Abzugs diese Eink zusätzlich und unterfällt dann ebenfalls den Rechtsfolgen der jeweils anwendbaren Verlustausgleichsbeschränkung, erhöht also ggf den nur verrechenbaren Verlust (s Tz 107). Es können auch erst durch den St-Abzug negative Eink iS einer Verlustausgleichsbeschränkung entstehen.
Tz. 281
Stand: EL 81 – ET: 08/2014
Ziel der demnach ggf notwendigen Zuordnung der ausl St (aus einem bestimmten Staat) zu bestimmten Eink bzw Einkunftsteilen ist es, diese möglichst konkret zu bestimmen. Wirklich exakt kann dies nur gelingen, wenn dafür die angewendeten ausl Rechtsregeln beachtet werden. Deswegen können für diese Zuordnung kaum allgemeine Regeln aufgestellt werden. Eine bloße verhältnismäßige Aufteilung der gesamten ausl St nach den Einnahmen aus den jeweiligen Quellen genügt jedenfalls dann nicht, wenn im Ausl der Abzug von BA stmindernd möglich war. Dann ist auch eine Zuordnung von BA zu den jeweiligen Eink notwendig, bei der dann aber aus den og Gründen vorrangig das ausl Recht maßgebend ist. Auf die so ermittelten Einkunftsteile ist dann der ausl Tarif (ggf inkl konkret zuordenbarer ausl Ermäßigungen etc) anzuwenden; daraus ergibt sich dann die dem nach dt Recht maßgeblichen Einkunftsteil zuzuordnende ausl St. Das ausl Recht ist im Übrigen insbes auch dann maßgebend, wenn – was nicht selten ist – im Ausl unterschiedliche Tarife für unterschiedliche Einkunftsarten angewendet werden. Bei der Ermittlung des angewendeten ausl Rechts ist die Stpfl mitwirkungspflichtig; dazu s Tz 123 ff.