Tz. 93
Stand: EL 67 – ET: 10/2009
Eine ›Einbringung‹ iSd § 24 UmwStG liegt dann vor, wenn ein WG des Sacheinlagegegenstands in den Sonder-BV-Bereich der aufnehmenden Pers-Ges (= mitunternehmerisches BV, s Tz 89) gelangt (ständige Rspr, s Urt des BFH v 26.01.1994, BStBl II 1994, 458; v 21.06.1994, BStBl II 1994, 856 unter II.2 b); einhellige Auff: s S/H/S, 4. Aufl, § 24 UmwStG Rn 46 mwN; s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Rn 24.06). Die Bildung von Sonder-BV hat für Zwecke der Anwendung des § 24 UmwStG stets in Kombination mit einer Übertragung in das Gesamthandsvermögen der Übernehmerin zu erfolgen. Schließlich erfordert die St-Vergünstigung nicht nur die Vermögensübertragung in das stliche BV einer Pers-Ges, sondern auch die Gewährung einer MU-Beteiligung als Gegenleistung für die Einbringung. Gesellschaftsrechte an der Übernehmerin werden nur begründet, wenn (zumindest) ein Teil des Einbringungsgegenstands in das Gesellschaftsvermögen übertragen wird (zur Überführung eines (Teil-)Betriebs ausschließlich in das Sonder-BV s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 44). Zu den Voraussetzungen der Annahme von Sonder-BV und zum Umfang des Sonder-BV s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 128 ff. Werden im Fall der Einbringung eines (Teil-)Betriebs einzelne WG in das Sonder-BV der Übernehmerin übertragen, ist § 6 Abs 5 EStG insoweit nicht anwendbar (§ 24 UmwStG ist insgesamt einschlägig).
Tz. 94
Stand: EL 67 – ET: 10/2009
Im Gegensatz zu der Einbringung von BV in eine Kap-Ges gem § 20 UmwStG, die zwingend eine zivilrechtliche Übertragung der wes Betriebsgrundlagen auf die Übernehmerin erfordert, kann der Einbringende im Fall des § 24 UmwStG einzelne (wes) WG in seinem Eigentum zurückbehalten. Eine Einbringung in das Sonder-BV bei der aufnehmenden Pers-Ges erfolgt dadurch, dass bereits vorhandenes Sonder-BV fortgeführt wird (s Tz 158), oder dass erstmals Sonder-BV neu gebildet wird (s Tz 159). Es genügt, wenn gewillkürtes Sonder-BV vorliegt. Die Bildung von Sonder-BV ohne Eigentumsübertragung kann für den Einbringenden vorteilhaft sein. Hierin liegt aber auch eine „Gefahr“ im Hinblick auf die Anwendung des § 24 UmwStG. Denn die Nutzungsüberlassung an eine Pers-Ges findet häufig in einem Konkurrenzverhältnis zwischen Eigenbetrieb des Überlassenden und Sonder-BV bei der nutzenden Gesellschaft (Übersicht s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 129) statt. Führt die Nutzungsüberlassung einer wes Betriebsgrundlage des Sacheinlagegegenstands nicht zu Sonder-BV, kommt § 24 UmwStG nicht zur Anwendung. Es liegt dann nur die Einbringung einzelner WG oder ggf die Errichtung einer (mitunternehmerischen) Betriebsaufspaltung vor
Beispiel:
Die X-GmbH gliedert aus ihrem Vermögen einen Teil auf die (bestehende) Personenhandelsgesellschaft X & C OHG gem § 123 Abs 3 UmwG aus. Die Kap-Ges erhält somit Gesellschaftsrechte an der Pers-Ges. Der ausgegliederte Bereich entspr bis auf das im Eigentum der X-GmbH verbleibende Grundstück dem stlichen Begriff des Teilbetriebs. Das für den übertragenen Teilbetrieb betriebsnotwendige und funktional wes Grundstück verpachtet die Kap-Ges an die OHG.
Die Anwendbarkeit des § 24 UmwStG hängt davon ab, ob das Grundstück als wes Bestandteil des Teilbetriebs in das BV der Pers-Ges überführt worden ist. Hier stellt sich die Frage, ob die Erfassung des von der Kap-Ges überlassenen Grundstücks im eigenen BV der Kap-Ges oder als Sonder-BV bei der nutzenden Pers-Ges vorrangig ist. Nach der Rspr ist dem Sonder-BV der Vorzug zu geben (s Urt des BFH v 13.07.1993, BStBl II 1994, 282 unter II. 4 c), so dass die Voraussetzungen des § 24 Abs 1 UmwStG erfüllt sind.