Der neue § 58 Nr 1 S 1 AO erfasst Zuwendungen für die Verwirklichung "st-begünstigter Zwecke" Nach dem weit gefassten Wortlaut und vom ges-geberischen Ziel, im Zuge der Aufhebung des § 58 Nr 2 AO einen einheitlichen Zuwendungstatbestand zu schaffen, erfasst § 58 Nr 1 AO auch Zuwendungen für die Verfolgung anderer als der eigenen st-begünstigten Satzungszwecke. Die früher in § 58 Nr 2 AO vorgesehene betragsmäßige Beschränkung ("tw") sieht § 58 Nr 1 AO nicht vor. Die Verwendung der zugewendeten Mittel muss iSd § 55 Abs 1 Nr 5 AO erfolgen. Wird dagegen verstoßen, liegt eine Mittelfehlverwendung bei der Empfänger-Kö vor. Ausnahme: nicht zeitnah zu verwendende Mittel der Geber-Kö (zB freie Rücklage) unterliegen auch bei der Empfänger-Kö nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung.

Zuwendung von Mitteln stellen nach der ges Neuregelung keinen Satzungszweck im engeren Sinne dar, sondern sind eine Art der Zweckverwirklichung (§ 58 Nr 1 S 4 AO).

In der Satzung muss die Zuwendung von Mitteln nur dann explizit aufgeführt werden, wenn dies die "einzige Art der Zweckverwirklichung" der Kö ist (§ 58 Nr 1 S 4 AO).

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