Tz. 119
Stand: EL 85 – ET: 12/2015
a) Inl BV und ausl BV in Nicht-DBA-Staat oder DBA-Staat mit Anrechnungsmethode | b) Ausl BV in DBA-Staat mit Freistellungsmethode | Inl Gesellschafter | Ausl Gesellschafter | |
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1. Inl-Verschmelzung | D behält sein Besteuerungsrecht. Bw-Fortführung möglich. | D hat vorher und nachher kein Besteuerungsrecht. Jedoch ist für Übernahmegewinnermittlung § 4 Abs 4 S 2 UmwStG zu beachten. | Vorher mit der Kap-Beteiligung stpfl, nachher mit der MU-Beteiligung. | Vorher mit der Kap-Beteiligung idR nicht stpfl in D. Nachher als MU stpfl, aber nur bezogen auf das inl BV. |
2. Hinausverschmelzung auf eine EU-ausl Pers-Ges | Für das inl BV behält D sein Besteuerungsrecht. UU Wechsel von der unbeschr zur beschr St-Pflicht. Für das ausl BV kann D sein Besteuerungsrecht verlieren, ebenso für der inl BetrSt nicht zuordenbare WG. Insoweit Ansatz des gW (ggf der Umwandlung nachgelagerter Vorgang). | D hat vorher und nachher kein Besteuerungsrecht. Jedoch ist für Übernahmegewinnermittlung § 4 Abs 4 S 2 zu UmwStG zu beachten. | Vorher mit der Kap-Beteiligung stpfl. Nachher nur im Fall a), bezogen auf das inl und ausl BV, als MU unbeschr stpfl. Ebenfalls hierzu s § 4 UmwStG Tz 6 Fall f). | Vorher mit der Kap-Beteiligung idR nicht stpfl in D. Nachher nur im Fall a), bezogen auf das inl BV, als MU beschr stpfl. |
3. Hereinverschmelzung einer EU-ausl Kap-Ges auf eine inl Pers-Ges | Vorher beschr stpfl mit inl BetrSt (Bw-Fortführung möglich); bei inl Gesellschafter nachher auch mit ausl BV (erstmalige St-Verstrickung auf Gesellschaftsebene). | D hat vorher und nachher kein Besteuerungsrecht. Jedoch ist für Übernahmegewinnermittlung § 4 Abs 4 S 2 UmwStG zu beachten. | Vorher idR mit der Kap-Beteiligung stpfl. Nachher nur im Fall a), bezogen auf das inl und ausl BV, als MU unbeschr stpfl. | Vorher mit der Kap-Beteiligung idR nicht stpfl in D. Nachher nur im Fall a), bezogen auf das inl BV, als MU beschr stpfl. |
4. Ausl-Verschmelzung einer EU-ausl Kap-Ges auf eine EU-ausl Pers-Ges mit inl Anknüpfungspunkt | Für das inl BV behält D sein Besteuerungsrecht. Für das ausl BV hat D vorher kein Besteuerungsrecht. Nachher besteht ein Besteuerungsrecht, soweit inl Gesellschafter beteiligt sind. Jedoch ist für Übernahmegewinnermittlung § 4 Abs 4 S 2 UmwStG zu beachten, soweit inl Gesellschafter beteiligt. | D hat vorher und nachher kein Besteuerungsrecht. Jedoch ist für Übernahmegewinnermittlung § 4 Abs 4 S 2 UmwStG zu beachten, soweit inl Gesellschafter beteiligt. | Vorher idR mit der Kap-Beteiligung stpfl, nachher nur im Fall a), bezogen auf das inl und ausl BV, als MU unbeschr stpfl. | Vorher idR nicht stpfl in D. Nachher nur im Fall a), bezogen auf das inl BV, als MU beschr stpfl. |
Wegen einer Fallübersicht, s § 4 UmwStG Tz 6.
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