Tz. 99
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Unter "Endowment" versteht man die Weiterleitung von Mitteln an eine andere st-begünstigte Kö als Ausstattungs-Kap. Das Ehrenamtsstärkungsges v 21.03.32012 (BGBl I 2013, 556) hat eine neue Möglichkeit für Stiftungen geschaffen, in besonderer Weise nachhaltig zu wirken. Durch die Aufhebung des sog Endowment-Verbots ist es (seit 01.01.2014) möglich, dass st-begünstigte Kö aus ihren lfd Einnahmen anderen Einrichtungen Mittel zur Verfügung stellen, die nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen, sondern in das Kap eingestellt und ertragbringend angelegt werden können. Dadurch wurde ein Weg geschaffen, Projekte aus künftigen Erträgen dieses Kap zu fördern. Die ges Neuregelung des § 58 Nr 3 AO erlaubt es st-begünstigten Kö (insbes Stiftungen), anderen st-begünstigten Kö oder jur Pers d öff Rechts bestimmte Mittel zur "Vermögensausstattung" (zB für die Einrichtung von sog "Stiftungsprofessuren") zuwenden. Folgendes Schaubild veranschaulicht diese Vorgehensweise:
Diese Mittel zur Vermögensausstattung sind:
- Überschüsse aus Vermögensverwaltung,
- Gewinne aus den wG (sowohl Gewinne aus ZwB als auch Gewinne aus den stpfl wG),
- 15 vH der sonstigen nach § 55 Abs 1 Nr 5 AO zeitnah zu verwendenden Mittel.
Im Einzelnen:
- Die Erträge aus den zugewendeten Mitteln dürfen nur für solche st-begünstigte satzungsmäßige Zwecke verwendet werden, die denen der "Zuwender-Kö" entspr.
- Durch die Lockerung des sog Endowment-Verbots müssen diese Mittel nicht zeitnah eingesetzt werden, sondern die Erträge aus diesen Mitteln sind vom Empfänger zeitnah zu verwenden. Dadurch wird die Vermögensbildung und damit die nachhaltige Förderung gemeinnütziger Zwecke ermöglicht.
Tz. 100
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Nach der Verw-Auff im AEAO Nr 3 zu § 58 Nr 3 müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Bei der Empfänger-Kö handelt es sich um eine st-begünstigte Kö oder eine jur Pers d öff Rechts.
- Die aus den Vermögenserträgen zu verwirklichenden st-begünstigten Zwecke der Empfänger-Kö müssen übereinstimmen mit den st-begünstigten satzungsmäßigen Zwecken der gebenden Kö. Der mit den weitergegebenen Mitteln verfolgte Zweck muss sowohl von der Geber- als auch von der Empfänger-Kö gefördert werden. Beide Kö können daneben aber auch noch weitere Zwecke fördern.
- Die zugewandten Mittel und deren Erträge dürfen nicht für weitere Mittelweitergaben nach § 58 Nr 3 AO zur Vermögensausstattung verwendet werden.
- Die zugewandten Mittel und Erträge unterliegen bei der Empfänger-Kö der st-begünstigten Mittelverwendungspflicht. Erfolgt eine Verwendung für andere Zwecke, liegt eine gemeinnützigkeitsschädliche Mittelfehlverwendung bei der Empfänger-Kö vor.
- Auch die Vermögensausstattung einer st-begünstigten Kap-Ges (zB gGmbH), die denselben st-begünstigten Zweck verfolgt, durch die Hingabe von Kap bei Neugründung oder iRe Kap-Erhöhung ist erlaubt, nicht aber der Erwerb von Anteilen an einer bereits bestehenden Kö. Vgl hierzu auch OFD Ffm v 28.03.2014 (DStR 2014, 1394, betreffend Mittelverwendung für den Anteilserwerb).