Tz. 194
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Sofern die wirtsch Aktivitäten eines eV den Rahmen des sog Nebenzweckprivilegs überschreiten, kann dem Verein die Löschung durch das Reg-Gericht drohen. Vgl hierzu die Entsch des KG Bln aus dem Jahr 2016, die als Verein organisierte Kindertagesstätten betrafen. Diesen wurde die Löschung ihres Vereins mit der Begr angedroht, dass kein ideeller Verein, sondern vielmehr ein wirtsch Verein zu bejahen sei. Vom BGH wurde mittlerweile eine dieser Entsch aufgehoben (vgl Beschl v 16.05.2017, npoR 2017, 156ff und npoR 2017, 137ff). Gemeinnützigkeitsrechtlich darf die Unterhaltung eines Nichtzweckbetriebs (also auch eines wG iSd § 64 AO) nicht Hauptzweck der Betätigung sein. Anderenfalls scheitert die St-Begünstigung an § 56 AO (vgl AEAO Nr 1 zu § 56). Ein weiterer Grund für einen Wechsel des "Rechtskleides" kann sein, dass sich die Rechtsform des eV als zu starr herausgestellt. Die GmbH kann dann eine sinnvolle und flexible Alternative sein.
Es bieten sich zur stlichen Vorgehensweise folgende Möglichkeiten an:
Tz. 195
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Fall 1: Ausgliederung des wG des Vereins iSd § 64 AO in eine Tochter-GmbH nach § 20 UmwStG
- Die Ausgliederung des wG erfolgt nach Rn 01.44 UmwSt-Erl (Bargründung GmbH mit Agio, vgl hierzu Alber, Praktische Umwandlungsfälle, WPg 2017, 1423ff).
- Die Tochter-GmbH entfaltet nur wirtsch Aktivitäten und ist deshalb nicht gemeinnützig.
Die Beteiligung des eV an der GmbH stellt jedoch unter den Voraussetzungen des AEAO Nr 3 zu § 64 stfreie Vermögensverw dar.
Tz. 196
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Fall 2: Formwechsel eV in gGmbH
- Die Umwandlung des Vereins in eine gGmbH erfolgt nach den Vorschriften des UmwG. Dadurch wandelt der Verein sein "Rechtskleid" und wird zu einer GmbH.
- Zur Vorgehensweise, vgl Schwenn (Praxisleitfaden zum Formwechsel eines eV in eine GmbH, npoR 2017, 192ff).
- Es handelt sich somit um ein "stliches Nichts". Hierzu s § 1 UmwStG Tz 30.
- Wichtig ist, dass der Formwechsel nicht zum Wegfall der Gemeinnützigkeit und damit zum Verlust der St-Begünstigung führt. Hierzu s. Tz 88ff.