Tz. 106

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Durch das JStG 2020 vom 21.12.2020 wurde in § 58a ein Vertrauensschutz bei Mittelweitergabe eingeführt. Vgl auch den geänderten AEAO Nr 1–3 zu § 58a (s BMF-Schr v 06.08.2021).

St-begünstigte Kö dürfen ihre Mittel grds nur dann anderen st-begünstigten Kö überlassen, wenn der Empfänger der Mittel damit st-begünstigte Zwecke verwirklicht. Entfällt die St-Begünstigung des Empfängers der Mittel oder verwendet dieser die Mittel nicht für st-begünstigte Zwecke, verstößt die gebende Kö an sich gegen Regelung des Gemeinnützigkeitsrechts. Nach bisherigem Recht ist nicht geregelt, ob und unter welchen Voraussetzungen eine st-begünstigte Kö in diesen Fällen schutzwürdig ist.

§ 58a Abs 1 AO schützt unter den Voraussetzungen des Abs 2 das Vertrauen der gebenden Kö in die St-Begünstigung und die st-begünstigte Verwendung (Schutz hinsichtlich "Steuerstatus" und Verwendung).

Vertrauensschutz aber nur,

  • wenn die St-Begünstigung der empfangenden Kö nachgewiesen ist (Ausfertigung eines der in § 58a Abs 2 AO aufgeführten Bescheide), dh durch Vorlage eines Freistellungsbescheides oder die "Anlage Gemeinnützigkeit" zum KSt-Bescheid, ersatzweise einen Feststellungbescheid nach § 60a AO. Diese Ausfertigungen müssen jeweils in der von § 63 Abs 5 AO geforderten Aktualität vorliegen (§ 58a Abs 2 AO).
 

Wichtig:

Die Vertrauensschutzregelung gilt für alle Mittelzuwendungen und greift auch bei der Übertragung von Mitteln auf Grundlage der Vermögensbindungsklausel des § 55 Abs 1 Nr 4 S 2 AO.

und nach § 58 a Abs. 3 AO nicht, wenn

  • die Unrichtigkeit eines Verwaltungsakts nach in § 58a Abs 2 AO bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war oder
  • die zuwendende Kö eine Verwendung für nicht st-begünstigte Zwecke durch die empfangende Kö veranlasst hat.
 

Hinweis:

Insoweit gelten ähnliche Voraussetzungen wie bei der Aussteller- und Veranlasserhaftung nach § 10b Abs 4 S 2 EStG.

Für Zuwendungen an jur Pers d öff Rechts ist die Vorschrift nicht anwendbar. Die Verw ist nach Art 20 Abs 3 GG an Ges und Recht gebunden, sodass der Zuwender darauf vertrauen darf, dass eine jur Pers d öff Rechts Mittel nicht entgegen einer Zweckbestimmung für nicht st-begünstigte Zwecke verwendet.

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