Tz. 83

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Nach § 8b Abs 6 KStG gelten die Abs 1–5 des § 8b KStG auch für die dort genannten Bezüge usw, die dem Stpfl iRd Gewinnanteils aus einer MU-Schaft zugerechnet werden. MaW: Wenn eine Kö oder Pers-Vereinigung iSd § 37 Abs 3 S 1 KStG MU einer Pers-Ges ist, der Bezüge iSd § 8b Abs 1 KStG zufließen, dann ist die Kö bzw Pers-Vereinigung mit dem ihr zuzurechnenden Anteil an diesen Bezügen bei Vorliegen der in § 37 Abs 3 KStG genannten Voraussetzungen nachstpfl (s Schr des BMF v 06.11.2003, BStBl I 2003, 575, Rn 37). Das gilt auch bei Zugehörigkeit der Beteiligung an der ausschüttenden Kö zum Gesamthandsvermögen der Pers-Ges (glA s Frotscher, in F/M, § 37 KStG Rn 35a).

Die St-Besch iSd § 37 Abs 3 S 4 KStG, aus der sich die Höhe der von der ausschüttenden Kö beanspruchten KSt-Minderung ergibt, verbleibt bei der Pers-Ges selbst. Ob und in welcher Höhe die an der Pers-Ges aus MU beteiligten Kö eine Nach-St entrichten müssen, muss sich aus der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Pers-Ges ergeben, in der die Dividendenerträge enthalten ist (s dazu auch den amtl Feststellungsvordruck "Anlage FE-K 2, Zeile 2").

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