5.5.1 Vorteilszuwendung an eine nahe stehende Person, die nicht zugleich Gesellschafter ist
Tz. 514
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Die Feststellung einer vGA auf der Ebene des Gesellschafters und deren Zurechnung richtet sich nach § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG. Danach liegt eine vGA vor, wenn die Kö ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat. VGA sind dem Gesellschafter zuzurechnen. Dies gilt grds auch dann, wenn ein Vermögensvorteil tats einer nahe stehenden Pers zugeflossen ist. Frotscher (in F/D, Anh vGA zu § 8 KStG, Rn 62) sieht darin zurecht keine Fiktion, sondern ein Folgen der wirtsch Realität. Die Leistung in ihrer konkreten Ausgestaltung beruhe auf zwei Beziehungen, nämlich der Beziehung zwischen Gesellschafter und dem Dritten und der gesellschaftsrechtlichen Beziehung zwischen Kö und Gesellschafter. Nur diese beiden Beziehungen zusammgenommen erklärten die Leistung der Kö an den Dritten und bildeten daher die "causa" für diese Leistung.
Tz. 515
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Entspr Eink aus KapV erzielt ausschließlich der Gesellschafter (s § 20 Abs 5 S 1 EStG). Gesellschafter idS kann allerdings auch ein Nichtgesellschafter sein, wenn der zivilrechtliche Gesellschafter für ihn den Gesellschaftsanteil lediglich als verdeckter Treuhänder hält; s § 20 Abs 5 S 2 EStG und s § 39 Abs 2 Nr 1 S 2 AO. Ein zur abw Zurechnung führendes (verdecktes) Treuhandverhältnis ist zwar nur wirksam, wenn es eindeutig vereinbart und nachweisbar ist, allerdings kann eine Treuhandvereinbarung über Anteile an einer noch zu gründenden GmbH im Einzelfall auch formlos getroffen werden; s Urt des BFH v 25.04.2006 (BFH/NV 2006, 1819, mwNachw). Das Treuhandverhältnis muss daher nicht notwendigerweise durch schriftliche Vereinbarungen begründet worden sein, sondern kann sich auch aus den Gesamtumständen, insbes der eindeutigen tats Handhabung ergeben.
Tz. 516
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Eine vGA kann auch ohne tats Zufluss beim Gesellschafter gegeben sein, wenn der Vorteil dem Gesellschafter mittelbar in der Weise zugewendet wird, dass eine ihm nahe stehende Pers aus der Vermögensverlagerung Nutzen zieht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob auch der Gesellschafter selbst ein vermögenswertes Interesse an dieser Zuwendung hat, zB weil er dadurch von einer rechtlichen Verpflichtung gegenüber der nahe stehenden Pers freigestellt wird; dies gilt sowohl für die vGA iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG als auch für die vGA iSd § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG. Handelt es sich nach den vorstehenden Grundsätzen (s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 500ff) um eine nahe stehende Pers, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die nahe stehende Pers den Vorteil ohne ihre Beziehung zum Gesellschafter nicht erhalten hätte und die Zuwendung zu Lasten der GmbH so zu beurteilen ist, als hätte der Gesellschafter den Vorteil erhalten und diesen an die nahe stehende Pers weitergegeben; s Urt des BFH v 06.12.2005 (BFH/NV 2006, 722) und v 30.11.2010 (BFH/NV 2011, 449). Bei dem betreffenden Gesellschafter handelt es sich um eine estlich unbeachtliche Einkommensverwendung; s Urt des BFH v 22.02.2005 (BFH/NV 2005, 1266.
Tz. 517
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Im Übrigen s Urt des BFH v 19.06.2007 (BStBl II 2007, 830); s Westerfelhaus (DB 2007, 876); s Kohlhepp (DB 2007, 2446); s Urt des BFH v 19.06.2007, (BFH/NV 2007, 2291); s Urt des FG BB v 08.03.2006 (EFG 2007, 1342, Rev eingelegt; BFH-Az: VIII R 19/07); s Urt des BFH v 19.05.2005 (BFH/NV 2005, 1784); s Urt des BFH v 22.02.2005 (BFH/NV 2005, 1266); s Urt des FG Ddf v 14.02.2005 (EFG 2005, 959; rkr); s Zimmermann (DB 2005, 1650); und s Ott/Schmitz (INF 2005, 941).
Tz. 518
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vorläufig frei
5.5.2 Vorteilszuwendung in Unkenntnis des Gesellschafters
Tz. 519
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Nach Auff des BFH kann einem Gesellschafter jedenfalls dann keine vGA als Einnahme gem § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG zugerechnet werden, wenn ihm nicht nachgewiesen werden kann, dass er von der Begünstigung der ihm nahe stehenden Pers durch die GmbH überhaupt Kenntnis hatte; s Urt des BFH v 22.02.2005 (BFH/NV 2005, 1266).
Verschafft sich der GF einer Familien-GmbH, der nicht selbst Gesellschafter, aber Familienangehöriger eines Gesellschafters ist, widerrechtlich Geldbeträge aus dem Vermögen der GmbH, so ist dem Gesellschafter keine mittelbare vGA zuzurechnen, wenn ihm die widerrechtlichen eigenmächtigen Maßnahmen des GF nicht bekannt waren und auch nicht in seinem Interesse erfolgt sind; s Urt des BFH v 19.06.2007 (BStBl II 2007, 830).
Der BFH beanstandet, dass eine dem Gesellschafts- und StR fremde Gefährdungshaftung des Gesellschafters für Fehlverhalten des GF begründet würde, wenn man dem Gesellschafter allein deshalb eine vGA als Einnahme zurechnen würde, weil er den GF unzureichend kontrolliert hat. Dem Gesellschafter könne vielmehr in derartigen Fällen nur dann eine mittelbare vGA als Einnahme zugerechnet werden, wenn angenommen werden kann, dass zum einen die GmbH dem Gesellschafter und zum anderen der Gesellschafter dem GF einen Vermögensvorteil zuwenden wollte und b...