Tz. 198

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Für die gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung ist idR davon auszugehen, dass als Betriebe oder Teilbetriebe iSd § 20 Abs 1 UmwStG nur ZwB in Betracht kommen, da ein mit dem stfreien BgA (zB Krankenhaus) im wirtsch Zusammenhang stehender stpfl BgA (zB Krankenhauswäscherei mit Fremdumsätzen) kstlich gesondert zu erfassen ist. Außerdem noch ggf der BgA in Form der Beteiligung an einer Pers-Ges, der ebenfalls ZwB ist (s Tz 150; zB Beteiligung an einer Pers-Ges, die ein Krankenhaus iSd § 67 AO betreibt).

Die Einbringung des ZwB in eine stpfl Kap-Ges würde zum rückwirkenden Verlust der StBefreiung führen (s Tz 157).

Die Einbringung des ZwB in eine ebenfalls nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG stfreie Kap-Ges ist nur dann gemeinnützigkeitsunschädlich, wenn dies mit einer etwaigen Vermögensbindung in Einklang steht.

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