Tz. 519
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Nach Auff des BFH kann einem Gesellschafter jedenfalls dann keine vGA als Einnahme gem § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG zugerechnet werden, wenn ihm nicht nachgewiesen werden kann, dass er von der Begünstigung der ihm nahe stehenden Pers durch die GmbH überhaupt Kenntnis hatte; s Urt des BFH v 22.02.2005 (BFH/NV 2005, 1266).
Verschafft sich der GF einer Familien-GmbH, der nicht selbst Gesellschafter, aber Familienangehöriger eines Gesellschafters ist, widerrechtlich Geldbeträge aus dem Vermögen der GmbH, so ist dem Gesellschafter keine mittelbare vGA zuzurechnen, wenn ihm die widerrechtlichen eigenmächtigen Maßnahmen des GF nicht bekannt waren und auch nicht in seinem Interesse erfolgt sind; s Urt des BFH v 19.06.2007 (BStBl II 2007, 830).
Der BFH beanstandet, dass eine dem Gesellschafts- und StR fremde Gefährdungshaftung des Gesellschafters für Fehlverhalten des GF begründet würde, wenn man dem Gesellschafter allein deshalb eine vGA als Einnahme zurechnen würde, weil er den GF unzureichend kontrolliert hat. Dem Gesellschafter könne vielmehr in derartigen Fällen nur dann eine mittelbare vGA als Einnahme zugerechnet werden, wenn angenommen werden kann, dass zum einen die GmbH dem Gesellschafter und zum anderen der Gesellschafter dem GF einen Vermögensvorteil zuwenden wollte und beide Zuwendungen mittelbar dadurch erfolgt sind, dass die GmbH unmittelbar an ihren GF geleistet hat; s Urt des BFH v 29.09.1981 (BStBl II 1982, 248). Dies setze aber voraus, dass der Gesellschafter von den eigenmächtigen widerrechtlichen Geldentnahmen des Geschäftsführers Kenntnis hatte und ihn bewusst gewähren ließ.
Tz. 520
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Die vorstehenden Ausführungen lassen die oftmals bestehenden engen familienrechtlichen Beziehungen weitgehend unberücksichtigt. Diese Ausführungen und die Aussage des BFH, es gebe keine Rechtspflicht des Gesellschafters einer GmbH zur sorgfältigen Überwachung des GF, wird uU dazu führen, dass in erheblichem Umfang Gestaltungen bei Familien-GmbH begünstigt werden, indem nicht der Gesellschafter selbst, sondern ein (weiteres) Familienmitglied als GF eingesetzt und aufgr der familienrechtlichen Beziehungen nicht in der Weise überwacht wird, wie dies bei Fremd-GF ohne Zweifel der Fall wäre. UE ist eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Gesellschafter zB aufgr der Feststellungen einer (Vor-)Bp oder aus anderen Gründen von eigenmächtigen widerrechtlichen Handlungen des GF Kenntnis hatten und es in der Folge gleichwohl nicht für notwendig erachteten, eine verstärkte Kontrolle auszuüben.
Tz. 521
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Ferner müssten die Grundsätze des BFH aus einem anderen Urt (zB s Urt des BFH v 14.10.1992, BStBl II 1993, 352) herangezogen werden können. Dort hat der BFH eine vGA angenommen, wenn die (beherrschenden) Gesellschafter durch Tun oder Unterlassen einem (beherrschenden oder nicht beherrschenden) Gesellschafter oder einer ihm nahe stehenden Pers die Möglichkeit verschafft haben, über Gesellschaftsvermögen zu verfügen. Das gleiche muss uE insbes bei der Anstellung eines alleinvertretungsberechtigten GF gelten, wenn die Gesellschafter es unterlassen, dessen Handlungen in gebotenem Umfang zu prüfen.