Tz. 377

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Wegen des Zusammenspiels von § 8a KStG mit dem UmwStGTz 52 ff und s Tz 351 ff. Nach Verw-Auff (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268 Tz 8a.06) kann das bei der übertragenden Kap-Ges durch Verluste geminderte EK innerhalb der Dreijahresfrist durch Jahresüberschüsse oder Einlagen der übernehmenden Kap-Ges wieder hergestellt werden.

Handelt es sich bei der Übernehmerin nicht um eine Kap-Ges, ist eine Wiederherstellung des EK durch die Übernehmerin uE nicht möglich. In diesen Fällen ist es mithin erforderlich, dass das urspr EK bis zur zivilrechtlichen Wirksamkeit der Umwandlung wieder hergestellt ist. Wegen des maßgebenden Zeitpunkts für die Wiederherstellung des urspr EK s Tz 371.

 

Tz. 378

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Die EK-Minderung bei der übernehmenden Kap-Ges kann durch den Vermögensübergang selbst ausgeglichen werden, soweit dadurch nicht nur Beteiligungen zwischen verbundenen Unternehmen wegfallen (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268 Rn 8a.06).

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